15.09.2023 Verbraucherblog: Verbraucher verklagt Brauerei wegen Alkoholsucht auf Schmerzensgeld

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Morgen geht es wieder los: Mit dem Oktoberfest startet in München das weltgrößte Volksfest. Millionen Besucher trinken dort Millionen Liter Bier. Es kommt vor, dass dem ein oder anderen Besucher manche Maß zu Kopf steigt. Übermäßiger Alkoholkonsum führt besonders am nächsten Tag zu Katerstimmung und Unwohlsein. In der Regel ist das jedem Konsumenten klar. Auch die Tatsache, dass langfristiger sowie exzessiver Alkoholmissbrauch Suchtgefahren birgt, ist kein Geheimnis.

Das sah ein Verbraucher scheinbar anders. Denn die Brauerei seines Vertrauens verklagte er auf Schmerzensgeld. Schließlich machte der Verbraucher deren Bier dafür verantwortlich, dass er alkoholabhängig ist. Diesen skurrilen Fall verhandelte 2001 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2001.

Der Kläger gab an, seit rund siebzehn Jahren alkoholabhängig zu sein. Die Schuld für seine Erkrankung gab er der Brauerei, deren Bier er in dieser Zeit exzessiv konsumierte. Seine Alkoholsucht hatte für ihn gravierende Folgen: Er verlor seine Arbeit, seine Frau ließ sich scheiden und den Führerschein verlor er wegen Trunkenheit am Steuer.

Deshalb behauptete der Kläger, es bestünde eine Hinweispflicht für die Brauerei, auf die Gefahren, die der regelmäßige und hemmungslose Bierkonsum mit sich bringt, hinzuweisen. Schließlich ging er davon aus, derartige Warnhinweise auf den Bierflaschen hätten ihn am maßlosen Konsum gehindert. Daher forderte er ein Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 30.000 DM. Außerdem hielt er folgende Forderung für angemessen: Die Brauerei sollte für seine künftigen alkohol-bedingten Schäden haften, sei es materieller oder immaterieller Natur.

In der Position der Gegenseite verneinte die Brauerei die Pflicht, ihre Bierflaschen mit Warnhinweisen bezüglich der Gefahren übermäßigen Bierkonsums zu kennzeichnen. Außerdem hegte sie Zweifel, dass derartige Angaben den Kläger zur Abstinenz verholfen hätten. Das zuständige Landgericht wies die Klage sowie die von der Klagepartei geforderte Prozesskosten-Hilfe ab, weil:

  • es keine gesetzliche Regelung für Brauereien gibt, über alkohol-bedingte Gefahren aufzuklären.
  • es allgemein bekannt ist, dass Bier Alkohol enthält.
  • das Eigenverschulden des Klägers derart schwer ins Gewicht fällt, dass ohnehin jegliche Verantwortung der Brauerei keinesfalls die Situation ändert.

Scheinbar beeindruckte das den Kläger nicht. Schließlich verfolgte er sein Prozesskosten-Gesuch weiter. Ferner ging er davon aus, die Brauerei müsse als Produzent wegen eines Verstoßes gegen die Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten nach § 823 BGB haften. Das OLG Hamm hielt jedoch die Beschwerde seitens des Klägers für unbegründet. Das Gericht stellte fest: Das Landgericht verweigerte die Prozesskosten-Hilfe zu Recht (Beschl. v. 14.02.2001, Az. 9 W 23/00). Es gab absolut keinerlei Aussicht auf einen Erfolg der Schadensersatz-Klage.


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