Das Landgericht Landau in der Pfalz sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Touran Comfortline, der am 04.07.2014 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 25.750,74 erworben wurde.
Der im Fahrzeug verbaute Motor EA 189 der Schadstoffklasse Euro 5 verfügt über eine Motorsteuerungssoftware, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Landau in der Pfalz sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH kann sich der Kläger somit von dem ungewollten Vertragsschluss lösen und Schadensersatz verlangen. Folgerichtig wurde die Volkswagen AG zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 16.334,83 nebst Zinsen und zur Rücknahme des schadhaften Fahrzeugs verurteilt.
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