Der Kläger erwarb im zugrundeliegenden Verfahren bereits 2015 von der Mercedes-Benz Group AG einen SUV vom Typ ML 350 CDI zu einem Preis von EUR 46.450,00. Das Gericht ist anhand des klägerischen Vortrags von der Tatsache überzeugt, dass in der verbauten 3.0-Liter Maschine ein unzulässiges „Thermofenster“ verbaut wurde, mithin die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts ordnungsgemäß funktioniert. Bereits bei einer – in Deutschland typischen – Außentemperatur von 10°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Juni 2023, wonach geschädigten Diesel-Fahrern ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kommt auch in diesem Verfahren zum Tragen. Das Landgericht Stuttgart stützt vorliegend den Anspruch ebenfalls auf das enttäuschte Vertrauen der Fahrzeugerwerber in die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugs. Durch die in Rede stehende Softwaremanipulation hat Mercedes dieses Vertrauen der Klagepartei verletzt und hat sich in diesem Zuge schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das LG Stuttgart eine Zahlung von EUR 3.321,33 als angemessene Entschädigung an und verhilft dem Kläger zu seinem Recht.
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