Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil in mehreren Rechtssachen bestätigt, dass das sog. „Thermofenster“ eine im Sinne des Europarechts unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Bei dem „Thermofenster“ handelt es sich um eine Software für Dieselfahrzeuge, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert.
Verfahrensgegenstand war die Frage, inwieweit es sich aus europäischer Sicht rechtfertigen ließe eine Softwaregestaltung in Fahrzeuge zu implementieren, die im größten Teil des Jahres die Abgasreinigung nicht ordnungsgemäß reguliert. Die Abgasreinigung in Diesel-Fahrzeugen wird mittels der sog. Abgasrückführung gewährleistet, bei dieser werden die Abgase in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierbei wird der Stickoxidausstoß verringert. Die technische Ausgestaltung der Software führt allerdings dazu, dass diese Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturabschnitt von 15°C bis 33°C ordnungsgemäß funktioniert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Mit den am 14. Juli 2022 veröffentlichten Urteilen untermauert der EuGH seine Rechtsansicht erneut und bestätigt, dass die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15°C liegen. Eine Software, wie das „Thermofenster“ schränkt daher die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein. Das Gericht hat insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass Temperaturen außerhalb dieser Grenzen in Deutschland die Regel sind. Zum Vergleich die Jahresdurchschnittstemperatur in Deutschland liegt aufgrund des gemäßigten Klimas bei circa 10,4°C.
Der EuGH hat im Sinne der Automobilhersteller allerdings auch auf die Tatsache hingewiesen, dass eine derartige Software unter engen Voraussetzungen auch zulässig sein kann. Insbesondere dann, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um den Motor vor plötzlichen und unvorhersehbaren Schäden zu bewahren. Dies muss jedoch durch den Hersteller überzeugend dargestellt und bewiesen werden. Insbesondere ist als Rechtfertigung nicht ausreichend, dass der Motor vor Verschmutzung und Verschleiß geschützt wird. Auf dieses – von den Herstellern regelmäßig vorgebrachtes – Argument, hat der EuGH explizit reagiert und dies für nicht ausreichend erklärt.
Nun wurde von höchster Instanz geurteilt, dass die Automobilhersteller in Diesel-Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden. Der EuGH stärkt somit erneut die Rechtspositionen europäischer Verbraucher. Diese können sich nun gegenüber den Herstellern zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen.
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