16.10.2023 – Sensation! OLG Naumburg verurteilt Fiat wegen Capron Wohnmobil in der zweiten Instanz zu EUR 4.835,40 Schadensersatz nebst Zinsen

  • SPEZIALISIERT AUSSCHLIESSLICH AUF VERBRAUCHERSCHUTZ UND ARBEITSRECHT
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 30.000 MANDATEN IN DEN BEREICHEN SCHUFA, RIESTER, DSGVO-DATENLECKS, WIDERRUF FINANZIERUNG, ARBEITSRECHT UND ABGASSKANDAL
  • MEHRERE MILLIONEN SCHADENSERSATZZAHLUNGEN UND ABFINDUNGEN FÜR UNSERE MANDANTEN ERSTRITTEN
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Abschalteinrichtungen in Wohnmobil festgestellt

Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilt die Stellantis Europe S.p.A. (ehemals Fiat) zu einer Schadensersatzzahlung von EUR 4.835,40 nebst Zinsen wegen der Verwendung des temperaturgesteuerten Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“). Streitgegenständlich war in diesem Verfahren ein Wohnmobil des Typen Capron T65 Sunlight. Dieses Wohnmobil ist mit einem 2,3 Liter Motor des italienischen Herstellers Fiat ausgestattet. Das Kraftfahrtbundesamt hat für den verbauten Motor bereits wiederholt festgestellt, dass unzulässige Software-Komponenten verbaut wurden.

Bereits das erstinstanzlich zuständige Landgericht Halle verurteilte Fiat zu Schadensersatz wegen vorhandener Abschalteinrichtungen. Seitens des unabhängigen Emissions-Kontroll-Instituts der Deutschen Umwelthilfe wurden bei Wohnmobilen Grenzwertüberschreitungen um mehr als das 16-Fache gemessen. Das Gericht führte diese Grenzwertüberschreitung auf unzulässige Abschalteinrichtungen zurück. Eine stichhaltige Rechtfertigung wurde seitens des Herstellers vor Gericht nicht erbracht. Das Oberlandesgericht Naumburg folgte dieser Ansicht und sprach die zugrundeliegende Verurteilung aus.

Durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs können Fahrzeugeigentümer, deren Fahrzeug mit dieser unzulässigen Motorsteuerung ausgestattet ist, vom jeweiligen Fahrzeughersteller Schadensersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das OLG Naumburg eine Zahlung von EUR 4.835,40 – mithin 10 Prozent des Kaufpreises – als angemessene Entschädigung an.

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde somit dem Wohnmobilmagnaten Fiat erstmals auch vor einem Oberlandesgericht zum Verhängnis.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim