Dem Verwaltungsgericht Hannover lag die Frage vor, ob die Datenerhebung der Mitarbeiter bei Amazon zulässig ist. Beklagt wurde die Landes-Beauftragte für Datenschutz in Niedersachsen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorgehensweise des Logistikkonzerns Amazon nicht zu beanstanden ist. Amazon überzeugte das Gericht mit dem Zweck der Mitarbeiter-Kontrollen. Demnach dienen diese der Steuerung logistischer Abläufe und nicht der Überwachung der persönlichen Mitarbeiter-Eigenschaften.
Im Amazon-Logistikzentrum Winsen in Niedersachsen werden bestimmte Arbeitsschritte der Beschäftigten mit einem Handscanner erfasst. Diese Vorgehensweise schein der Datenschutz-Beauftragten des Landes unzulässig. Durch die Datenerhebung werden genaue Quantitäts- und Qualitätsdaten der Beschäftigten ununterbrochen erhoben. Hier liegt nach Ansicht der Landes-Beauftragten für Datenschutz in Niedersachsen eine rechtwidrige Erhebung von Leistungsdaten und ein Verstoß gegen die datenschutz-rechtlichen Bestimmungen vor.
Laut Amazon dient Leistungsdaten-Erhebung nicht Mitarbeiter-Kontrolle, sondern Sicherstellung logistischer Abläufe
Nachdem die Landesbehörde die Datenerhebung verbot, klagte das Amazon-Logistikzentrum. Gemäß Amazon besteht ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung. Die Erhebung der individuellen Leistungswerte der Mitarbeiter nutzt das Unternehmen, um bei der Steuerung der Logistikprozesse auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden zu reagieren.
Das Unternehmen prüft so die Mitarbeiter an verschiedenen Positionen innerhalb der Logistik und setzt sie an ihrem leistungsstärksten Punkt ein. Das ermöglicht, die Stärken und Schwächen der Mitarbeiter zuverlässig zu erfassen und bei der flexiblen Einsatzplanung zu berücksichtigen. Entgegen den Befürchtungen der Datenschutz-Beauftragten werden nach Ansicht des Unternehmens die Stärken der Mitarbeiter gefördert und dadurch objektive und faire Bewertungs-Grundlagen für Feedback und Personal-Entscheidungen geschaffen.
Das Verwaltungsgericht stimmte Amazon zu und nahm als Zweck der Datenerhebung einen Schwerpunkt in der Steuerung der logistischen Abläufe an. Das Gericht sah in der Datenerhebung keine Aufzeichnung persönlicher Eigenschaften der Arbeitnehmer. Zudem bemängelte das Gericht die Regelungslücke des Gesetzgebers in diesem Bereich.
zu VG Hannover, Urteil vom 09.02.2023 - 10 A 6199/20
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