Das Gericht sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler – geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 15.03.2013 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 32.219,25. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist.
Durch die unzulässige Abschalteinrichtung wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte jedoch um ein Vielfaches überschritten. Diese Tatsache wurde seitens Volkswagen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde nicht offengelegt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine sittenwidrige Täuschung.
Das LG Landshut sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Im Rahmen des §852 BGB ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.
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