Auch im Falle einer Einwilligung kommt eine unerlaubte E-Mail-Werbung in Betracht, wenn der Newsletter in kürzerer Frequenz als vereinbart verschickt wird (Urteil v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20).
Newsletter sind eine preiswerte und unkomplizierte Möglichkeit, um auf sich aufmerksam zu machen. Für eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Gestaltung hat der Versender grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers einzuholen. Erst dann ist der Versand gestattet. Eine jüngst vom Kammergericht Berlin getroffene Entscheidung weist darauf hin, dass dies nicht als Freipass angesehen werden darf.
Einverständnis-Erklärungen für den Erhalt von Werbung per E-Mail enthalten Informationen über den Inhalt der Einwilligung einschließlich der Häufigkeit des Versands. Liegt keine Einwilligung vor, gelten die E-Mail-Werbungen als unzulässige Belästigung laut § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Fall vor dem Kammergericht Berlin hatte der Kläger lediglich einem wöchentlichen Versand des Newsletters zugestimmt. Er erhielt aber tatsächlich mehrmals pro Woche E-Mails. Nun hatte das Gericht zu entscheiden:
Hier entschied das Kammergericht Berlin: Die Einwilligung des Empfängers beschränke sich in diesem Fall nur auf einen Newsletter pro Woche. Alle weiteren E-Mails, die darüber hinausgehen, werden als Spam gewertet und stellen eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger dar. Daher ist es erwiesen, dass für die Werbe-E-Mails, die das vereinbarte Pensum übersteigen, keine Einwilligung vorlag. Demzufolge handelt es sich um unerwünschte Belästigungen in Form von Spam.
Das Urteil verbietet selbstverständlich nicht das Versenden mehrerer Werbe-Mails pro Woche. Dafür ist jedoch eine Einwilligung notwendig. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Werbetreibende haben sich vor diesem Hintergrund bewusst zu sein, dass es notwendig ist, eine wirksame Einwilligung einzuholen. Außerdem ist zwingend auf die durch die konkrete Einwilligung festgelegten Grenzen zu achten.
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