19.05.2022 – LG Tübingen bestätigt Abschalteinrichtungen in VW Touran – EUR 17.135,81 Schadensersatz nebst Zinsen zugesprochen

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  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 15.000 DIESELSKANDAL- UND WIDERRUFSFÄLLEN
  • BIS ZU 100 TSD. EURO SCHADENSERSATZ
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Volkswagen erneut für Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts wegen Motor EA 189 verurteilt

Die Klagepartei erwarb im von Wawra & Gaibler geführten Verfahren am 24.01.2013 einen VW Touran als Neuwagen zu einem Kaufpreis von EUR 28.508,75. Das Fahrzeug ist mit dem Skandalmotor EA 189 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet, der von der Volkswagen AG entwickelt und hergestellt und in Millionen von Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Durch die Volkswagen AG wurde der Motor mit einer – im Sinne des Europarechts – unzulässigen Abschalteinrichtung versehen.

Diese Abschalteinrichtung in Form einer Motorsteuerungssoftware wirkt sich dergestalt aus, dass im Rahmen des – für das europäische Zulassungsverfahren maßgeblichen – Testzyklus die Abgasemissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Befindet sich das Fahrzeug nicht auf dem Prüfstand, erkennt die Software das, und der Ausstoß von Abgasen wird nicht heruntergeregelt. Die Folge ist, dass im realen Straßenbetrieb die relevanten Grenzwerte, bei diesem Euro 5-Fahrzeug 180mg Stickoxid pro Kilometer, um ein Vielfaches überschritten werden.

Dem Kraftfahrt-Bundesamt, als zuständiger Genehmigungsbehörde, wurde diese Softwaremodulation im Rahmen des Genehmigungsverfahren nicht offengelegt, wodurch die Behörde über die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte getäuscht wurde. Dies wurde vom Landgericht Tübingen im zugrundeliegenden Verfahren ebenfalls so gewertet. Der Klagepartei drohte durch den Verbau der Abschalteinrichtung der Entzug der Betriebserlaubnis.

Das Gericht hat der Klagepartei den sog. Restschadensersatzanspruch nach §852 BGB zugesprochen. Diese Norm führt dazu, dass Ansprüche auch noch bis zu 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs geltend gemacht werden können. Volkswagen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 17.135,82 nebst Zinsen verurteilt.

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Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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