Das Landgericht Regensburg sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen Seat Alhambra, der am 26.06.2014 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 31.290,00 erworben wurde.
Fahrzeuge der Marke Seat verfügen, aufgrund der Verbindung mit dem Volkswagen-Konzern, über Motoren, die von Volkswagen selbst hergestellt werden. So auch das Fahrzeug Seat Alhambra im zugrundeliegenden Verfahren. In diesem Fahrzeug war der Skandal-Motor EA 189 von Volkswagen verbaut. Dieser Motor ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das Landgericht Regensburg bestätigt, dass durch den Verbau dieser Software das Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsstelle getäuscht und der Kläger hierdurch sittenwidrig geschädigt wurde. Durch die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen drohte dem Kläger der Entzug der Betriebserlaubnis.
Das Landgericht Regensburg sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Im Rahmen des §852 BGB ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Das LG Regensburg verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 13.875,37 nebst Zinsen an die Klagepartei.
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