Der EuGH hat am 21.03.2023 sein lange erwartetes Diesel-Urteil zugunsten der Verbraucher gefällt. Dabei ging es um die Frage, ob
Dieselfahrern wegen der Verwendung von Thermofenstern Ansprüche gegen die Hersteller zustehen. Für Kläger im
Abgasskandal hat das Urteil weitreichende positive Folgen.
Im Jahr 2015 deckte die kalifornische Umweltbehörde auf, dass Volkswagen seine Fahrzeuge mit manipulierten Motoren ausstattete. Darin sind unzulässige Abschalt-Einrichtungen verbaut. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung lediglich auf dem Prüfstand, also im Rahmen der Zulassungstests, reibungslos funktioniert. Im normalen Fahrbetrieb ist dies dann jedoch nicht mehr der Fall. Die Fahrzeuge stoßen ein Vielfaches der zulässigen Stickoxid-Emissionen aus. Dadurch wirken die Fahrzeuge umweltfreundlicher als sie sind. Aufgrund der Manipulationen wurden VW und seine Tochterkonzerne, sowie zahlreiche andere deutsche Hersteller, bereits zu Schadensersatz-Zahlungen in Milliardenhöhe verurteilt.
Im Prozess, der vor dem EuGH verhandelt wurde, geht es um eine Abschaltrichtung in Form eines Thermofensters bei Mercedes-Benz. Bei Verwendung von Thermofenstern funktioniert die Abgasreinigung
lediglich bei einem Außentemperatur-Bereich zwischen 15°C und 30°C ordnungsgemäß. In Europa ist das lediglich in ca. einem Drittel des Jahres oder eben auf dem Prüfstand der Fall. Und das wussten die Hersteller.
Der EuGH hat zwar bereits im Jahr 2020 entschieden, dass die Verwendung des Thermofensters grundsätzlich unzulässig ist. Allerdings hatte der Verbraucher aufgrund der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte bis heute nachzuweisen, dass es sich hierbei um ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Fahrzeughersteller und deren Vorständen handelte (§ 826 BGB).
Das heutige Urteil hat den Verbrauchern diese hohe Hürde genommen. Nunmehr haften die Hersteller nicht nur bei nachgewiesenem vorsätzlichem sittenwidrigem Handeln, sondern bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Nach dem heutigen Urteil des EuGH hat nun eine weitere Anspruchsgrundlage bejaht zu werden, nämlich § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften. Diese Anspruchsgrundlage lässt bereits einfache Fahrlässigkeit der Hersteller genügen. Die Kläger müssen den Herstellern nun keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachweisen. Die Chancen für geschädigte Dieselfahrer haben sich damit enorm verbessert.
Die Schwelle zur Durchsetzung des Schadensersatz-Anspruchs ist nun viel geringer und die Erfolgschancen für Kläger gegen die Fahrzeugkonzerne deutlich höher. Das Urteil gilt europaweit. Alle Gerichte sind daran gebunden. Die Fahrzeugmarke ist ebenfalls unerheblich. Das Urteil gilt für alle Fahrzeughersteller, die Thermofenster verwenden.
Sie sind vom Abgasskandal betroffen? Kontaktieren Sie uns jederzeit schriftlich oder telefonisch zur kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Erfolgschancen sowie die weiteren Schritte. Gerne helfen Ihnen unsere Experten im Verbraucherschutz, Ihre Rechte gegen die Fahrzeugkonzerne durchzusetzen.
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