21.12.2023 Arbeitsrecht: Auf betrieblicher Weihnachtsfeier Geschenk vom Chef: Wer hat Anspruch?

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Mitarbeiter klagt auf Geschenk vom Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber ging davon aus, dass mehr Mitarbeiter zur betrieblichen Weihnachtsfeier kommen, wenn sie ein Geschenk dafür erhalten. Daher verteilte er dort an alle anwesenden Beschäftigten ein neues "iPad mini". Dieses hatte einen Wert von etwa 430 Euro. Diese Überraschung kündigte der Arbeitgeber nicht im Voraus an. Die abwesenden Arbeitnehmer haben sich sicherlich sehr geärgert, da sie leer ausgingen. Einer von ihnen reichte sogar eine Klage gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht (ArbG) Köln ein. Der Arbeitnehmer war überzeugt, dass er Anspruch auf dieses Tablet hat. Er konnte an der Feier aufgrund eines Arbeitsunfalls krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Außerdem betrachtete der Kläger das Geschenk des Arbeitgebers als Prämie für Anwesenheit und somit als lohnsteuer-pflichtige Sachzuwendung. Demnach falle das Tablet daher unter die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.


Die Entscheidung des ArbG Köln

Allerdings waren die Kölner Richter anderer Meinung. Sie gaben dem Arbeitgeber recht (Urt. v. 9.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13). Die Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht nämlich bei einem wechselseitigen Verhältnis von Arbeit gegen Lohn. Im vorliegenden Fall traf dies jedoch nicht zu, da der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung im Gegenzug verlangte. Eine solche Leistung wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Mitarbeiter zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet gewesen wären. Allerdings stand es jedem Mitarbeiter frei, ob er kommt.

Auch hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Prinzips der Gleichbehandlung besteht kein Recht auf das Tablet. Der Arbeitgeber beabsichtigte nämlich, mit dem Präsent an die anwesenden Gäste mehr Mitarbeiter dazu zu motivieren, zukünftig an Betriebsfeiern teilzunehmen. Dies ist ein legitimer Zweck und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. Selbst wenn bei zukünftigen Betriebsfeiern eine große Anzahl von Mitarbeitern teilnimmt, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, erneut Geschenke zu verteilen. Denn die Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Geschenke.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim