Das OLG Dresden bekräftigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden in Höhe von EUR 14.180,06 und sprach dem von Wawra & Gaibler vertretenen Kläger noch weitere EUR 1.764,84 zu. Gegenstand des Verfahrens war ein Volkswagen vom Typ Golf, der bereits 2012 – noch weit vor Bekanntwerden des Dieselskandals – zu einem Preis von EUR 27.930,00 als Neuwagen erworben wurde.
Das Fahrzeug verfügt über den Volkswagen-Motor EA 189, der mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das OLG Dresden folgte der Ansicht des Landgerichts, wonach ein sog. Restschadensersatzanspruch gem. §852 BGB dem Kläger zusteht. Dieser besondere Anspruch hilft Geschädigten, die vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt wurden, deren Anspruch gem. §826 BGB allerdings bereits verjährt ist. Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist, dass bei einer derartigen Schädigung der Schädiger nicht aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist geschützt sein soll. Entsprechend dehnt §852 BGB die Verjährungsfrist auf 10 Jahre.
Das OLG Dresden korrigierte das Urteil des Landgerichts zugunsten des Verbrauchers, da dieses die Nutzungsentschädigung (der Ersatz, den der Fahrzeugerwerber für die bereits gefahrenen Kilometer leisten muss) falsch berechnet hatte. Fälschlicherweise legte das Landgericht lediglich eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometer zu Grunde. Das OLG hingegen nahm zutreffend an, dass Diesel-Fahrzeuge in der Regel in ihrer Lebenszeit mindestens 250.000 Kilometer schaffen. Durch diese Erhöhung reduziert sich die vom Kläger zu zahlende Nutzungsentschädigung.
Der Kläger erhält somit aufgrund des erstinstanzlichen Urteils EUR 14.180,06 und wegen des Urteils des Oberlandesgerichts weitere EUR 1.764,84, insgesamt also EUR 15.944,90 zuzüglich Zinsen. Im Gegenzug kann das schadhafte Fahrzeug der Volkswagen AG zurückgegeben werden.
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