Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Ellwangen den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 11.03.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ SQ5 (Motor 3.0 TDI) als Neuwagen zu einem Kaufpreis von EUR 73.566,16. Das KBA musste feststellen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Motorsteuerungssoftware enthält, die dafür sorgt, dass die Abgasemissionsgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand während des Zulassungsverfahrens eingehalten werden.
Das Landgericht Ellwangen sieht eine Schädigung des Verbrauchers durch Verwendung dieser Software als gegeben an und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des Prüfstandslauf (NEFZ) mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Dies führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird. Unter realen Fahrbedingungen werden die Abgaswerte somit nicht eingehalten.
Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, woraufhin das Fahrzeug zurückgerufen wurde. Dies begründet nach Ansicht des Gerichts den Anspruch des Klägers.
Entsprechend wurde Audi zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 56.447,81 nebst Zinsen verurteilt und der Kläger kann das schadhafte Fahrzeug zurückgeben.
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