Das Gericht sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler – geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 26.10.2012 einen VW Touran (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 36.625,02. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist.
Durch die unzulässige Abschalteinrichtung wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte jedoch um ein Vielfaches überschritten. Diese Tatsache wurde seitens Volkswagen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde nicht offengelegt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine sittenwidrige Täuschung.
Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass das Gericht der Klagepartei eine Einmalzahlung in Form des kleinen Schadensersatzes zugesprochen hat. Der kleine Schadensersatz gründet sich auf die Tatsache, dass ein Fahrzeug, dass mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, nicht den Wert hat, den die Klagepartei in Form des Kaufpreises entrichtet hat. Das Gericht sah vorliegend einen Minderwert des Fahrzeugs als gegeben an. Die Folge des Anspruchs ist, dass die Klagepartei ihr 10 Jahre altes Fahrzeug behalten darf und von Volkswagen eine Zahlung von EUR 4.019,23 erhält.
Das Gericht gründete den Anspruch auf Restschadensersatz sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt entgegen dem Anspruch aus §826 BGB erst nach 10 Jahren, beginnend mit Erwerb des Fahrzeugs. Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.
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