Der bundesweite Streiktag am Montag, den 27.03.2023, lässt viele Fragen für die Betroffenen offen. Vor allem aber: Wer hat die Kosten für Verspätungen und nicht einlösbare Fahrscheine zu tragen? Und was gilt, wenn Arbeitnehmende dadurch zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Welche Folgen hat das für das Arbeitsverhältnis?
Der bundesweite Streik betrifft viele Berufstätige, die den öffentlichen Nahverkehr für den Weg zur Arbeit nutzen. Grundsätzlich hat das Wegerisiko der Arbeitnehmer zu tragen.
Unter dem Wegerisiko versteht das BAG das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen, Schnee, Glatteis oder ähnlichen Gefahren, nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Berufstätige haben dafür zu sorgen, dennoch pünktlich am Arbeitsplatz zu sein.
Bei einem angekündigten Streik haben Arbeitnehmer die Pflicht, sich nach Alternativen umzuschauen, um für den Zeitpunkt des Streiks auf eine alternative Beförderung umsteigen zu können. Verdi hatte die Warnstreiks angekündigt, weshalb der Streik und die dadurch einhergehenden Einschränkungen auf dem Weg zur Arbeit absehbar sind. Die Arbeitnehmer sind also verpflichtet, alles zu unternehmen und Vorkehrungen zu treffen, um den Arbeitsplatz trotz Streik rechtzeitig zu erreichen. Diese Vorkehrungen müssen jedoch für den Arbeitnehmer noch zumutbar sein.
Beschäftigte müssen sich rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitswegs bemühen. Es ist vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass er (soweit dies möglich ist) auf alternative Verkehrsmittel ausweicht, auch wenn dies eine längere Anreise zur Folge hat. Doch ist auch vom Arbeitnehmer zu erwarten, erhebliche Kosten für einen Mietwagen auf sich zu nehmen?
Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit hat man keinen Anspruch auf Lohn. Eine Ausnahme davon bildet das Zuspätkommen wegen eines angekündigten Streiks nicht. Daher haben Beschäftigte, die aufgrund des Streiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, mit arbeitgeberseitigen Maßnahmen zu rechnen. Dem Arbeitgeber steht es frei, wegen der ausgebliebenen Arbeitsleistung Entgeltkürzungen vorzunehmen oder sogar Abmahnungen aussprechen.
Arbeitgeber haben die Freiheit, Maßnahmen zu ergreifen oder dies zu lassen. Eine Pflicht zur Abmahnung besteht nicht. Eine Möglichkeit wäre es, dem Arbeitnehmer anzubieten, von zu Hause zu arbeiten, soweit dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch kurzfristig Urlaub, der Abbau von Überstunden/Gleitzeit angefragt werden.
Prüfen Sie, ob auch Ihr Unternehmen Regelungen für den Fall des ÖPNV-Streiks getroffen hat.
Ob Nah- oder Fernverkehr: Wenn Ihre Züge ausfallen, sich stark verspäten oder Sie Anschlüsse verpassen, können Sie auch bei einem Streik Entschädigung fordern.
Hat ein Zug erhebliche Verspätung oder fällt ganz aus, haben die betroffenen Fahrgäste einen Anspruch auf Entschädigung – das gilt auch bei Streiks. Wie hoch diese ausfällt, regelt die EU-Fahrgastverordnung.
Dabei gilt:
Zeitkarten werden pauschal ab einer Verspätung von mindestens einer Stunde entschädigt, da Beträge unter vier Euro nicht ausgezahlt werden, müssen Fahrgäste die Verspätungen meist gesammelt einreichen.
Sollte schon vor der Abreise absehbar sein, dass der Zug eine Verspätung von mindestens einer Stunde am Zielort hat, haben Fahrgäste das Recht von der Reise zurückzutreten und sich dadurch den vollen Fahrpreis erstatten zu lassen. Das gilt auch für ausgefallene Züge oder verpasste Anschlusszüge.
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