Das OLG Stuttgart änderte in der II. Instanz das Urteil des Landgerichts Tübingen ab und folgte der Rechtansicht der Verbraucherschützer. Streitgegenständlich war ein Audi SQ5 mit einem 3.0 Liter-Motor, den der Kläger am 19.01.2017 zu einem Kaufpreis von EUR 66.728,45 erwarb.
Das OLG Stuttgart bestätigt nun, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat.
Um den Ausstoß von Stickoxiden zu optimieren, wird im Rahmen der sog. Abgasrückführung ein Teil der Abgase zurück in das Abgassystem geführt, um erneut verbrannt zu werden. Diese Abgasrückführung wird nur im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters vorgenommen. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden die Stickoxidgrenzwerte nicht eingehalten. Aufgrund der Verwendung der Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug vom Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion ausgerufen worden. Das Fahrzeug musste mit einem Software-Update versehen werden, welches die unzulässigen Software-Komponenten entfernt.
Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Die Audi AG wurde dazu verurteilt das Fahrzeug zurückzunehmen und die Klagepartei erhält 6 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags einen Betrag von EUR 61.957,52 zurück.
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