26.08.2022 – Landgericht Ellwangen stärkt Anspruch auf kleinen Schadensersatz – Keine Rückgabe des Fahrzeugs

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LG Ellwangen verurteilt Audi zu Schadensersatz in Höhe von EUR 5.450,00 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Ellwangen den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 09.01.2018 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ SQ5 (Motor 3.0 TDI). Das KBA musste feststellen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Motorsteuerungssoftware enthält, die dafür sorgt, dass die Abgasemissionsgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand während des Zulassungsverfahrens eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte allerdings in keinster Weise eingehalten.

Das Landgericht Ellwangen sieht der eine Schädigung des Verbrauchers durch Verwendung dieser Software als gegeben an und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Die enge Bedatung der Motorsteuerungssoftware führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird

Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass das Gericht der Klagepartei eine Einmalzahlung in Form des kleinen Schadensersatzes zugesprochen hat. Der kleine Schadensersatz gründet sich auf die Tatsache, dass ein Fahrzeug, dass mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, nicht den Wert hat, den die Klagepartei in Form des Kaufpreises entrichtet hat. Das Gericht sah vorliegend einen Minderwert des Fahrzeugs als gegeben an. Die Folge des Anspruchs ist, dass die Klagepartei ihr Fahrzeug behalten darf und von Audi eine Zahlung von EUR 5.450,00 erhält.

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