Mit aktuellem Urteil verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht sah den erhobenen Vorwurf der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen als erwiesen an: die Abgasreinigung funktioniert nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß, im realen Straßenverkehr hingegen werden die Stickoxidwert massiv überschritten.
Das Gericht folgte der Argumentation der Rechtsanwälte Wawra & Gaibler. Sie trugen vor, dass der in der E-Klasse verbaute Motor OM642 eine unzulässige Kühlmittel-Solltemperaturregelung aufweist. Dies bedeutet, dass durch eine spezielle Ansteuerung die sogenannte Kühlmittelsolltemperatur künstlich herabgeregelt wird, wenn ein Prüfzyklus erkannt wird. Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird diese Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt. Das Ergebnis: solange die Kühlmitteltemperatur so niedrig gehalten wird, stößt das Fahrzeug weniger Schadstoffe aus, vor allem der NOx-Ausstoß wird hierdurch künstlich verringert. Diese Regelung auf 70° C kommt aber nur unter ganz besonderen Umständen zum Einsatz, nämlich dann, wenn das Fahrzeug konstant mit einer niedrigen Drehzahl (unter 2.300 Umdrehungen/Minute) und einer sehr geringen Beschleunigung (0 auf 50 in 25 Sekunden) gefahren wird, wie es im quasi nur im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) der Fall ist. All diesen Vortrag konnten Wawra & Gaibler Rechtsanwälte mit umfangreichen Sachverständigengutachten belegen, so dass Daimler dieser Argumentation nichts entgegenzusetzen hatte.
Das LG Stuttgart hat erneut seine Rechtsansicht bestätigt, wonach in diesem Verhalten der Mercedes Benz Group AG eine sittenwidrige Schädigung der Verbraucher zu sehen ist. Kernpunkt der Verurteilung war eine Verletzung der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften der VO (EG) 715/2007. Dadurch, dass die Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht eingehalten wurden, wurde die Gefahr begründet, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden konnte.
Der Besitzer des Mercedes erwarb das Kfz am 13.11.2014 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von EUR 67.540,00. Die Mercedes-Benz Group AG wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 41.687,04 Euro verurteilt.
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