Silvesterfeiern bergen das Potenzial, dass die anwesenden Gäste übermütig und ausgiebig feiern. In diesem speziellen Fall tanzten zwei Partygäste etwas zu wild und verletzten dabei eine Frau. Die verletzte Teilnehmerin der Party schilderte den Vorfall aus ihrer Perspektive. Demnach stürzten die zwei Tänzer aufgrund ihres von Temperament und Körpereinsatz geprägten Tanzstils auf der Tanzfläche. Denn dabei gerieten sie ins Ungleichgewicht. Die Geschädigte erlitt eine Verletzung an einem Halswirbel, was dazu führte, dass sie mehrere Monate arbeitsunfähig war und dauerhafte Schäden davontrug. Aus diesem Grund reichte sie Klage gegen die Tänzer ein, um Schmerzensgeld und Schadensersatz zu erhalten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelte den Fall und entschied gegen die Klägerin (Urt. v. 08.05.1990 - 12 U 12/90). Gemäß § 823 BGB stand der Geschädigten weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu. Die Klägerin hatte nämlich versäumt, den Tänzern nachzuweisen, dass sie sich schuldhaft verhalten haben. Es war unzureichend, lediglich den übermäßigen Tanzstil der zwei Gäste zu beschreiben. Es wäre zwar der Klägerin unzumutbar gewesen, die Tanzbewegungen im Detail darzulegen. Allerdings hätte aus der Argumentation die Gefährlichkeit abgeleitet werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass die Tänzer hierbei nicht schuldhaft ihr Gleichgewicht gefährdeten. Daher bestand für sie keine Verpflichtung, ihren Tanzstil zu unterlassen.
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