Volkswagen verliert auch in der II. Instanz – Schadensersatz in Höhe von EUR 6.051,91 zugesprochen
Das OLG Dresden bestätigte in der zweiten Instanz das Urteil des Landgerichts Chemnitz und verurteilte die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz. Gestützt wurde die Haftung von VW auf den Verbau des Motors EA 189, dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war ein VW Caddy, der von der Klagepartei bereits 2013 als Neufahrzeug erworben wurde.
Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs EA 189 sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug sich im regulären Straßenbetrieb oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Wird der Prüfstand erkannt, wird über ein Rückführungsventil bereits verbrannte Luft in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierdurch wird der Stickoxidausstoß verringert. Dies wurde seitens des zuständigen Kraftfahrbundesamts als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet, in der Folge erging ein Rückruf für hunderttausende Fahrzeuge.
Das OLG Dresden sah den zugrundeliegenden Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB als gegeben an. Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 war der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB allerdings bereits verjährt. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht allerdings bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein sog. Restschadensersatzanspruch gem. §852 BGB. Dieser besondere Anspruch streckt die Verjährung auf bis zu 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.
Das OLG Dresden verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig anhand dieses Anspruchs zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 6.051,91 nebst 5% Zinsen an die Klagepartei. Auch Verbrauchern, die ihr Fahrzeug bereits vor Bekanntwerden des Dieselskandals erworben haben, kann somit noch zu Ansprüchen verholfen werden.
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