Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2022 in zwei Verfahren die Rechtsansicht der Kanzlei Wawra und Gaibler bestätigt. Die BGH-Richter stellten fest, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ihre Ansprüche bis zehn Jahre nach Fahrzeugkauf über den sog. Restschadensersatzanspruch geltend machen können. Somit sind Klagen gegen die Volkswagen AG und viele weitere Hersteller weiterhin sehr erfolgsversprechend.
Die Kläger in den beiden Verfahren hatten jeweils im Juli 2012 bzw. Juli 2013 ein VW-Fahrzeug mit dem illegal manipulierten EA189 Motor als Neuwagen erworben und erst im Jahr 2020 Klage gegen die Volkswagen AG erhoben.
Der Bundesgerichtshof stellte in den beiden Entscheidungen nun klar, dass die Hersteller von manipulierten Dieselfahrzeugen - auch nach Verjährung des ursprünglichen deliktischen Anspruchs wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) - einen sog. Restschadensersatz gem. § 852 S. 1 BGB leisten muss.
Damit wird die von Wawra & Gaibler vertretene Rechtsansicht endlich auch höchstrichterlich durch den BGH bestätigt:
Käufer eines Neuwagens mit dem EA189 verbauten Skandalmotor können also bis zu 10 Jahre nach Fahrzeugkauf ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Somit können sogar Verbraucher, die ihr Neufahrzeug im Jahr 2012 erworben haben, heute noch Schadensersatzansprüche wegen des Abgasskandals durchsetzen.
Die Höhe des Restschadensersatzanspruch den die Verbraucher geltend machen können, orientiert sich an der Höhe des ursprünglich entrichteten Kaufpreises. Verbraucher können also ihre Fahrzeuge gegen Rückzahlung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bisher gefahrenen Kilometer, an die Hersteller zurückgeben.
Käufer, die ihr Neufahrzeug im Frühling 2012 erworben haben, sollten also schnell handeln um ihre Ansprüche gegen Volkswagen, Audi, Mercedes, Porsche und weitere Hersteller noch durchzusetzen.
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