Wenn Glühwein dransteht, muss es auch Glühwein sein

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LG München schützt Glühwein vor Verwässerung

Ein mit Glühwein beworbenes Getränk, dass mit Bockbierwürze versetzt wurde, darf nicht als Glühwein bezeichnet werden. Eine Versetzung von Glühwein mit Wasser und Gewürzen darf nicht weiterhin als Glühwein bezeichnet werden, so das LG München (Urt. v. 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18).

Die Klage einer Weinkellerei gegen ein konkurrierendes Brauhaus hatte Erfolg.

Zur Frage, ob es sich nach der Versetzung mit Würze und Wasser noch um Wein handelte wurde ein Önologe, also ein Experte für Weinherstellung befragt. Dieser kam zu dem eindeutigen Ergebnis es ist kein Wein. Die Bockbierwürze ist kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürze beinhaltet. Bei Bierwürze handelt es sich daher nicht um ein Gewürz oder Süßungsmittel im Sinne der EU-Verordnung.

Das Weinhaltige Getränk darf dem zur Folge auch nicht als Glühwein bezeichnet werden, da dies irreführend für den Verbraucher sein könnte.

Das LG München stellte fest, dass der Wassergehalt zu hoch ist. Der geringere Weingehalt kann auch nicht durch die Auszeichnung des Alkoholgehalts ausgeglichen werden. Die EU-Verordnung besage sogar ausdrücklich, Glühwein darf nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Darüber hinaus ist in der EU-Verordnung (Nr. 251/2014) festgelegt, dass Wasser nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen in den Glühwein gelangen darf. Dabei muss so wenig Wasser wie möglich verwendet werden. Die Würzung hat im vorliegenden Fall den Wassergehalt auf 2 Prozent erhöht. Dies ist zu viel, so die Richter am LG München. In Betracht des klaren Wortlauts der EU- Verordnung handele es sich nicht um so wenig Wasser wie möglich.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

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