Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 18. Januar 2023 bestätigt, dass Minijobber und geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte Anspruch auf den gleichen Stundenlohn haben wie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, sofern sie die gleiche Arbeit verrichten. Das BAG hat diese Entscheidung in einem Fall bestätigt, in dem ein Rettungsassistent als Minijobber beschäftigt war. Das Landesarbeitsgericht München hatte diese Entscheidung bereits am 19. Januar 2022 getroffen (Az. 10 Sa 582/21) und die Argumente des Arbeitgebers abgelehnt. (Az. 5 AZR 108/22).
Der Rettungsassistent arbeitete seit April 2015 als Minijobber in einem Unternehmen, das unter anderem Leistungen im Rettungsdienst und Krankentransport anbot. Er arbeitete durchschnittlich 16 Stunden pro Woche und erhielt dafür einen Stundenlohn von 12 Euro brutto. Sein Arbeitgeber buchte ihn per WhatsApp für Arbeitseinsätze, die er ablehnen konnte. Wunschtermine waren auch verhandelbar. Im Gegensatz dazu waren die Dienste für festangestellte Rettungsassistenten fest vorgegeben, aber sie erhielten einen deutlich höheren Stundenlohn von 17 Euro brutto.
Der Minijobber sah die ungleiche Bezahlung als ungerechtfertigte Benachteiligung und berief sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieses besagt, dass Teilzeit-Beschäftigte nicht schlechter behandelt oder gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Minijobber flexible Arbeitszeiten hatte und die Festangestellten an feste Dienste gebunden waren. Daher rechtfertige dies die geringere Entlohnung.
Die Klage vor dem Arbeitsgericht München hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Aber das Landes-Arbeitsgericht (LAG) München entschied zugunsten des Arbeitnehmers und gab ihm einen Lohnnachschlag von rund 3300 Euro. Das Gericht stellte fest, dass die geringere Bezahlung des Minijobbers gegen das gesetzliche Benachteiligungs-Verbot verstieß. Es gab keinen sachlichen Grund, warum der Arbeitgeber festangestellte Arbeitskräfte höher bezahlte. Das Argument, dass die Dienste nicht frei wählbar waren, wurde nicht akzeptiert. Schließlich hat jeder Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung die Möglichkeit, seine Beschäftigten anzuweisen, wann sie ihre Arbeit erbringen müssen. Das LAG München ließ die Revision vor dem Bundes-Arbeitsgericht zu. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und stellte fest, dass es keinen Grund gab, warum der Arbeitgeber einen größeren Planungsaufwand beim Minijobber hatte.
Das sind gute Nachrichten für alle Teilzeitkräfte und Minijobber. Sie haben unter Umständen einen Anspruch auf eine höhere Bezahlung, da sie nicht schlechter bezahlt werden dürfen als Vollzeitkräfte. Das sollten Sie in der nächsten Gehaltsverhandlung anbringen.
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