Gerade bei hochsommerlichen Temperaturen leiden viele Personen unter der Hitze. Jedoch haben Arbeitnehmer auch bei drastisch steigenden Temperaturen kaum Rechte auf eine Auszeit. Denn ein generelles Hitzefrei am Arbeitsplatz gibt es nicht. Jedoch obliegt dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Dieser ist demnach verpflichtet, bei hohen Temperaturen angemessene Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz zu ergreifen. Besondere Pflichten gelten für:
Die Arbeitsstätten-Verordnung schreibt dem Arbeitgeber vor, dass die Lufttemperatur am Arbeitsplatz nicht über 26 °C steigen soll. Dies dient für die Mitarbeiter der Gefahrenabwehr und zum Schutz der Gesundheit. Steigt die Lufttemperatur im Raum über 30 °C? Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Belastung aufgrund der Hitze für die Arbeitnehmer zu minimieren. Zum Beispiel hat der Arbeitgeber bei 30 °C die Pflicht, die Belegschaft mit Getränken zu versorgen. Sobald die Lufttemperatur einen Wert von über 35 °C übersteigt, eignen sich die Räumlichkeiten nicht länger als Arbeitsplatz. Hierbei hat der Arbeitgeber weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sonst verstößt er gegen seine vorgeschriebene Fürsorgepflicht.
Gemäß § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Pflicht, Räume und Arbeitsmittel so zur Verfügung zu stellen, dass der Beschäftigte gegen Gefahren geschützt ist.Geeignete Schutzmaßnahmen bei Hitze sind:
Zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung haben Betriebsräte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht. Demzufolge hat der Betriebsrat die Befugnis, diese Regelungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz einzubringen. Er kann also vom Arbeitgeber verlangen, mit ihm eine Betriebs-Vereinbarung abzuschließen. Falls Betriebsrat sowie Arbeitgeber keine Einigung erzielen, hat der Betriebsrat das Recht, das Thema vor die Einigungsstelle zu bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.10.2013, 1 TaBV 33/13).
Ein bedeutender Unterschied ist hier, ob der Arbeitnehmer gelegentlich im mobilen Homeoffice arbeitet oder geregelt einer Telearbeit nachgeht. Handelt es sich nur um gelegentliche Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsstätte, gibt es keine speziellen Regelungen. Vorgeschriebene Temperatur-Vorgaben existieren hier nicht. Es liegt somit in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, bei Hitze geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle eines festen Tele-Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber jedoch für die Ausstattung des Büros zuhause verantwortlich und damit auch zuständig für die richtige Temperatur.
Auch wenn die Arbeitsstätten-Regel ASR 3.5 nicht einem Gesetz gleichkommt, hat der Arbeitgeber bei Nichtbeachtung mit Sanktionen zu rechnen. Ist dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er vorsätzlich die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter in Gefahr bringt? Dann droht ein Bußgeld oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ein Beispiel aus der Praxis: Einem Landwirt wurde fahrlässige Tötung vorgeworfen. Er habe seinen Erntehelfer bei enormer Hitze ohne Pause und ohne Wasser zu Feldarbeiten gezwungen. Daraufhin brach der Arbeiter zusammen und verstarb (womöglich aufgrund einer Vorerkrankung) im Krankenhaus nach zweiwöchigem Koma. Schlussendlich wurde das Verfahren mangels Aufklärung des Sachverhalts gegen eine Zahlung von 8000 Euro eingestellt.
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