Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Auch wenn einem AGBS hauptsächlich im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder beim Download einer App ein Begriff sind, sind sie Bestandteil eines fast jeden Arbeitsvertrages. Sie werden häufig auch als das „Kleingedruckte“ eines Vertrages benannt. Damit die AGB Anwendung finden, muss der Arbeitnehmer diesen beim Abschluss des Arbeitsvertrages zustimmen. Außerdem unterliegen sie den
Insofern ein Verbraucher Vertragspartei ist, liegen auch AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen nur der einmaligen Verwendung dienen. Der Arbeitnehmer schlüpft in dem Fall in die Rolle des Verbrauchers, so dass die besonderen Regelungen der AGB auch bei einmaliger Verwendung des Arbeitsvertrages Anwendung finden. Damit die Vertragsbedingungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von den Vertragsparteien nicht einzeln ausgehandelt werden müssen, verwenden Arbeitgeber oftmals vorformulierte AGB. Der Arbeitnehmer hat hierbei auf die einzelnen Klauseln jedoch nur wenig Einflussmöglichkeiten. Zudem werden die Klauseln der AGB für den Verwender, also denn Arbeitgeber, eher vorteilhaft sein, da dieser deren genauen Inhalt bestimmen kann. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der AGB offen.
Voraussetzung für eine AGB-Kontrolle ist zunächst, dass diese wirksam mit in den Vertrag einbezogen wurden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen verständlich und optisch deutlich erkennbar wahrgenommen hat. Darüber hinaus dürfen sie keine sogenannte „überraschende Klauseln“ enthalten. Überraschend sind AGB-Klauseln, wenn der Arbeitnehmer mit ihnen überhaupt nicht zu rechnen braucht oder an einer ungewöhnlichen Stelle im Vertragstext auftaucht. Die Folge einer solchen Klausel ist, dass sie unwirksam ist und mithin nicht Bestandteil des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages ist. Sind Klauseln für den Arbeitnehmer nicht eindeutig formuliert, so wird bei einer Auslegung ermittelt, welches Ergebnis für den Arbeitnehmer vorteilhafter und angemessener ist. Dies bedeutet, dass im Zweifel eine Auslegung von Klauseln zulasten des Arbeitgebers erfolgt.
Bestandteil einer AGB-Kontrolle sind ausschließlich Klauseln, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Demnach zufolge sind Vertragsvereinbarungen über die wöchentliche Arbeitszeit, Gehalt oder die Tätigkeit selbst, nicht einer AGB-Kontrolle zugänglich, weil sie keiner gesetzlichen Regelung unterliegen. Es können nur sogenannte Nebenabreden einer AGB-Kontrolle unterliegen. Nebenabreden sind Vertragsvereinbarungen über Ausschlussfristen oder Vertragsstrafen, die im Arbeitsrecht gesetzlich festgeschrieben sind.
Gemäß § 307 BGB sind Klauseln in den AGB unwirksam, wenn Sie den Arbeitnehmer unangemessen beachteiligen und gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Die Überprüfung einer unwirksamen Klausel erfolgt anhand der Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht hat beispielsweise folgende AGB-Klauseln für unwirksam erklärt:
- Nebentätigkeitsverbote: Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer einen Nebenjob grundsätzlich nicht verbieten. Er kann lediglich verlangen, dass er im Falle einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer informiert wird.
- Ausschlussfristen: Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb dieser der Abreitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen muss, da sie ansonsten verfallen. Das Arbeitsgericht stufte solche Regelungen als unwirksam ein, da Ausschlussfristen von der gesetzlichen Regelverjährung zu sehr abweichen.
- Rückzahlung des Weihnachtsgelds: Wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer beendet, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes innerhalb einer gesetzten Frist nicht verlangen, wenn diese Frist eindeutig zu lang ist und gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
Stellt sich heraus, dass ein Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel enthält, hat dies zunächst zur Folge, dass der Arbeitsvertrag wirksam bleibt, an die Stelle der unwirksamen Klausel jedoch die gesetzliche Regelung tritt.
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