Ob jemand im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts behindert ist oder nicht, bestimmt sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die dort angegebene Definition lautet:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, Körperliche oder geistige Defizite sind dann eine Behinderung, wenn sie ein Dauerproblem für den Betroffenen sind und wenn sie nicht durch allgemein übliche Trainings- bzw. Lernprozesse behoben werden können.
Diese Definition zeigt, dass körperliche oder geistige Defizite erst dann eine Behinderung für den Betroffenen sind, wenn sie langanhaltend sind und wenn es nicht möglich ist, durch allgemeines Üben oder Lernen diese Defizite auszugleichen. Wenn also jemand z.B. nicht lesen und schreiben kann, steht ihm die gesellschaftliche Teilhabe dadurch eingeschränkt da, doch er kann dieses Defizit (im Prinzip) beheben, indem er lernt zu lesen und zu schreiben.
Außerdem spielt auch das Alter eine Rolle, typische altersbedingte Defizite, wie das Nachlassen der Sehkraft sind in der Regel keine Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Eine Behinderung kann erheblich sein oder weniger erheblich. In die Abstufung des „Grades der Behinderung“ („GdB“) auf einer Skala bis 100 (sehr schwere Behinderung) wird eine Abstufung vorgenommen. Von einer „Behinderung“ beginnen man zu sprechen ab 20 Grad. Dabei wird der GdB auf der Grundlage ärztlicher Untersuchungsergebnisse bestimmt.
In den §2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX schwerbehindert genannt werden Menschen mit mindestens 50 Grad der Behinderung. Schwerbehinderte Menschen sind im Arbeitsleben durch speziell geförderten Urlaub und besonderen Regeln zum Kündigungsschutz geschützt.
Gemäß Art.3 Abs.3 Satz 2 Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt für schwerbehinderte und behinderten Menschen.
Im Arbeitsleben schützt das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) die Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung. Insbesondere nennt das AGG ein Verbot der Ungleichbehandlung bei der Einstellung, bei der Berücksichtigung für den beruflichen Aufstieg und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit einem Menschen mit Behinderung und bietet einen Schutz vor Kündigung wegen der Behinderung. Das AGG gilt für behinderte und schwerbehinderte Menschen.
Dagegen gilt der Schutz aus SGB XI (neun) für schwerbehinderte Menschen, also von Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Dieses bietet einen besonderen Schutz vor Kündigung sowie einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr. Dazu haben sie ein Recht auf eine betriebliche Interessenvertretung.
Menschen mit Behinderung werden leider häufig mit Diskriminierungen konfrontiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein behinderter Stellenbewerber wegen seiner Behinderung schlechter als ein anderen Stellenbewerber behandelt wird. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung bzw. Diskriminierung wegen einer Behinderung ist gesetzlich verboten.
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