Ein Arbeitszeugnis unterliegt bestimmten arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise dem Verbot negativer Formulierungen. Es ist sogar möglich, die Einbeziehung eines lachenden Smileys in der Unterschrift zu verlangen, sofern diesen der Arbeitgeber üblicherweise in der Unterschrift verwendet. In einem anderen arbeitsrechtlichen Fall wurde ein Rechtsstreit ebenfalls über die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses geführt. Dabei hatte der Personalreferent das Zeugnis unterschrieben, anstatt der Geschäftsführer. Die Arbeitnehmerin erhob Klage wegen fehlender Unterschrift des Geschäftsführers im Zeugnis.
Angeblich erhielt sie dann ein Arbeitszeugnis, das der Geschäftsführer unterzeichnete. Die Unterschrift wies jedoch keinesfalls den üblichen Schriftzug des Arbeitgebers auf, sondern glich eher der Handschrift eines Kindes. Der Arbeitgeber gab an, dies sei einem gebrochenen Schlüsselbein geschuldet. Trotzdem entschied das Arbeitsgericht Iserlohn, dass diese Begründung inakzeptabel sei und der Arbeitgeber dieselbe Unterschrift wie auch auf anderen Dokumenten im Arbeitszeugnis verwenden müsse.
Die Arbeitnehmerin erhielt daraufhin ein neues Arbeitszeugnis, das jedoch wiederum Mängel in Bezug auf die Unterschrift aufwies. In diesem Fall unterzeichnete der Arbeitgeber das Zeugnis unter anderem diagonal. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass diese nachlässige Unterschrift bedeute, dass sich der Arbeitgeber inhaltlich vom Zeugnis distanziere. Das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hamm stimmte ihr zu und entschied, dass der Arbeitgeber dieses Arbeitszeugnis keinesfalls mit einer derart unleserlichen Kinderschrift unterschreiben dürfe, da diese nicht seiner üblichen Unterschrift gleiche. Zudem ließe die Art der Unterzeichnung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses zu.
LAG Hamm (Beschl. v. 27.07.2016 – 4 Ta 118/16)
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