30.11.2023 Arbeitsrecht: EuGH-Urteil zu religiösen Symbolen – Öffentliche Arbeitgeber dürfen auch Verbot aussprechen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Bisher war unklar, ob es Angestellten in der öffentlichen Verwaltung erlaubt ist, religiöse Symbole zu tragen. Obwohl der konkrete Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage aufwarf, ob eine Muslima mit Kopftuch bei der Arbeit erscheinen darf, hat das Urteil weitreichende Konsequenzen für das Tragen jeglicher religiöser Symbole im Allgemeinen.

Im Mai 2023 legte Generalanwalt Anthony Michael Collins seine abschließenden Anträge vor, die das Verbot religiöser Symbole innerhalb einer Gemeinde betreffen. Laut Collins ist ein Verbot gerechtfertigt, wenn eine Gemeinde allgemein eine neutrale Arbeitsumgebung wünscht. Der EuGH hat sich der Ansicht des Generalanwalts angeschlossen (Az. C-148/22). Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob es sich um Kopftuch, Davidstern oder Kreuz handelt: Der Arbeitgeber hat das Recht, in einem neutralen Arbeitsumfeld solche Symbole mit weltanschaulichem oder religiösem Hintergrund zu verbieten. Allerdings muss dieser dann konsequent handeln und darf nicht nur bestimmte Symbole verbieten. Andernfalls würde es sich um die Diskriminierung religiöser Gruppen handeln.

Dieses Gesetz galt bereits seit einiger Zeit für private Arbeitgeber (Urteil vom 15.07.2021, Az. C-341/19). Dieser spezielle Fall handelte jedoch von einem öffentlichen Arbeitgeber in Belgien. Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten sind nun dazu aufgerufen, die Entscheidung des EuGH mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Religionsfreiheit aufeinander abzustimmen. Dabei gewährt die maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedsstaaten einen Spielraum für Bewertungen. Schließlich liegen hier sowohl der Wunsch nach religiöser Neutralität seitens des Arbeitgebers als auch die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers in der Waagschale.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim