Bisher war unklar, ob es Angestellten in der öffentlichen Verwaltung erlaubt ist, religiöse Symbole zu tragen. Obwohl der konkrete Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage aufwarf, ob eine Muslima mit Kopftuch bei der Arbeit erscheinen darf, hat das Urteil weitreichende Konsequenzen für das Tragen jeglicher religiöser Symbole im Allgemeinen.
Im Mai 2023 legte Generalanwalt Anthony Michael Collins seine abschließenden Anträge vor, die das Verbot religiöser Symbole innerhalb einer Gemeinde betreffen. Laut Collins ist ein Verbot gerechtfertigt, wenn eine Gemeinde allgemein eine neutrale Arbeitsumgebung wünscht. Der EuGH hat sich der Ansicht des Generalanwalts angeschlossen (Az. C-148/22). Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob es sich um Kopftuch, Davidstern oder Kreuz handelt: Der Arbeitgeber hat das Recht, in einem neutralen Arbeitsumfeld solche Symbole mit weltanschaulichem oder religiösem Hintergrund zu verbieten. Allerdings muss dieser dann konsequent handeln und darf nicht nur bestimmte Symbole verbieten. Andernfalls würde es sich um die Diskriminierung religiöser Gruppen handeln.
Dieses Gesetz galt bereits seit einiger Zeit für private Arbeitgeber (Urteil vom 15.07.2021, Az. C-341/19). Dieser spezielle Fall handelte jedoch von einem öffentlichen Arbeitgeber in Belgien. Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten sind nun dazu aufgerufen, die Entscheidung des EuGH mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Religionsfreiheit aufeinander abzustimmen. Dabei gewährt die maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedsstaaten einen Spielraum für Bewertungen. Schließlich liegen hier sowohl der Wunsch nach religiöser Neutralität seitens des Arbeitgebers als auch die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers in der Waagschale.
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.