Einen Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder in Teilzeit arbeiten wollen. Die ist in § 15 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)geregelt. Danach ist Voraussetzung, dass man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht.
Das betreute Kind darf das eigene oder das des Ehegatten oder Lebenspartners sein. Die Elternzeit steht nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu oder sogar weiteren in § 15 Abs.1 Satz 1 BEEG genannte Personen zu. Die Elternzeit darf von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass die Betreuungsperson nicht gezwungen ist zu arbeiten, um an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Zusätzlich soll der Anspruch auf Elterngeld die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit sichern.
In der Regel wird die Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gewährt. Dabei ist die nachgeburtliche Schutzfrist von acht Wochen auf die Elternzeit angerechnet, § 15 Abs.2 Satz 2 BEEG.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Kind aufgenommen oder in Adoptionspflege genommen wurde. Dann ist eine Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme möglich, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich, § 15 Abs.2 Satz 5 BEEG.
Die Höchstgrenze von drei Jahren Erziehungsurlaub gilt nämlich jeweils für ein Kind.
Die Elternzeit ist gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von beim Arbeitgeber anzumelden. Die Erklärung, über die Inanspruchnahme der Elternzeit ist zwingend notwendig, da die Elternzeit andernfalls nicht wirksam beginnt. Ein Fernbleiben ist dann rechtswidrig.
Das Elterngeld beträgt nach derzeitiger Regelung bis maximal 1.800,00 EUR pro Monat. Das Elterngeld ist nicht der Besteuerung unterworfen, wird jedoch auf das zu versteuernden Einkommen angerechnet. Die maximale Bezugsdauer beträgt zwölf Monate sollte ein Elternteil in Elternzeit gehen. Nehmen 2 Elternteile Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.
Zudem kann nach §15 Abs. 4 BEEG einer regelmäßige Arbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stundennachgegangen werden.
Auch während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs.1 BEEG. Demnach darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit beansprucht wurde und während der Elternzeit nicht gekündigt werden.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.