Der Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht schützt die Privatsphäre der Betroffenen und stellt sicher, dass persönliche Daten nur mit deren Zustimmung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. In Bezug auf das Fragerecht bei Arbeitsverträgen gilt dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bestimmte Informationen von seinen Arbeitnehmern zu erfragen, um die Vertragsbedingungen einzuhalten oder die betriebliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Allerdings müssen die vom Arbeitgeber erfragten Informationen relevant für den jeweiligen Kontext sein und dürfen nicht übermäßig intrusiv sein. Welche Informationen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer erfragen darf, hängt also vom Einzelfall ab. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Arbeitgeber nach persönlichen Daten wie dem Geburtsdatum, dem Familienstand oder dem Wohnort fragt. In vielen Fällen ist dies jedoch unzulässig, da diese Informationen nicht relevant für den jeweiligen Kontext sind. Im Folgenden soll daher auf die Grenzen des Fragerechts bei Arbeitsverträgen eingegangen werden. Zunächst wird erläutert, in welchen Fällen der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, bestimmte Informationen von seinem Arbeitnehmer zu erfragen. Anschließend wird auf die Grenzen des Fragerechts eingegangen und abschließend wird dargelegt, in welchen Fällen eine Befragung unzulässig ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bestimmte Informationen von seinem Arbeitnehmer zu erfragen, um: - die Vertragsbedingungen einzuhalten; - die betriebliche Ordnung aufrechtzuerhalten; - rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen; - den Arbeitsablauf zu planen; oder - den Arbeitsplatz sicher zu gestalten.
Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer auch Informationen erfragen, die nicht unmittelbar mit den vorgenannten Zwecken zusammenhängen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der gefragten Information um eine so genannte vertragsgemäße Pflicht des Arbeitnehmers handelt. Eine vertragsgemäße Pflicht ist eine Pflicht, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendig ist und in diesem ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies bedeutet, dass er nicht von seinem Arbeitgeber gefragt werden darf, ob er Mitglied einer bestimmten Partei oder Gewerkschaft ist. Er darf auch nicht gefragt werden, woher seine Einkünfte stammen oder was er mit seiner Freizeit tut. Die informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, das jedem Bürger in Deutschland zusteht.
In bestimmten Situationen ist es erlaubt, seinem Arbeitgeber zu belügen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung verpflichtet ist, die Wahrheit nicht zu sagen. Auch wenn die Lüge dem Arbeitgeber nicht schaden soll und der Arbeitnehmer dadurch keine Vorteile erlangen will, ist sie in manchen Fällen gestattet. Ein anderes Beispiel wäre eine noch frische Schwangerschaft. Obwohl es für Ihren Chef geldtechnisch sinnvoll ist, die Arbeitnehmerinnen diese Frage zu stellen, dürfen Sie in einem solchen Fall lügen und müssen sich bei einem Bewerbungsgespräch nicht wahrheitsgemäß beantworten.
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