Ein katholisches Krankenhaus kündigte eine Mitarbeiterin aufgrund ihres Austritts aus der Kirche. Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) entschied nun zugunsten der Arbeitnehmerin. Vor wenigen Tagen erließ das Gericht ein Anerkenntnis-Urteil. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung seitens des Krankenhauses unwirksam ist. Ohne dieses Urteil hätte der Europäische Gerichtshof entscheiden müssen, ob die Kündigung rechtmäßig ist.
Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen haben nach wie vor schlechtere Bedingungen bei der Arbeit im Vergleich zu ihren weltlichen Kollegen. Das liegt daran, dass das kirchliche Arbeitsrecht auch in das Privatleben seiner Mitarbeiter eingreift. Sowohl ein Kirchenaustritt als auch eine homosexuelle Beziehung führen beispielsweise mitunter zur Kündigung. Darüber hinaus haben kirchliche Beschäftigte weder ein Streikrecht noch die Unterstützung vom Betriebsrat. Die Mitarbeiter-Versammlung, die dem Betriebsrat entspricht, hat weniger Entscheidungsgewalt.
Die vorliegende Klage reichte eine Hebamme gegen ihren katholischen Arbeitgeber ein. Die Arbeitnehmerin trat zum zweiten Mal in ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein. Vor ihrer erneuten Anstellung entschied sich die Klägerin, aus der Kirche auszutreten, da sie den Umgang der katholischen Kirche bezüglich der Missbrauchsskandale verurteilte. Die Klägerin dokumentierte ihren Kirchenaustritt auch im Personal-Fragebogen. Nachdem der Arbeitgeber ohne Erfolg versuchte, die Beschäftigte von der Rückkehr in die Kirche zu überzeugen, sprach er eine Kündigung aus.
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