Das Kündigungsschutzgesetz grenzt die Kündigungsmöglichkeiten vom Arbeitgeber ein. Der Arbeitnehmer wird dadurch nach § 1 Abs.1 KSchG vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seitens Arbeitgeber geschützt.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung nach § 1 Abs.2 KSchG, wenn diese nicht in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur erteilen darf, wenn personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingte Gründe in Betracht kommen.
Demzufolge unterfallen alle Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate in einem Betrieb tätig sind und mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen diesem gesetzlichen Kündigungsschutz.
Ein Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern unterfällt diesem somit nicht. Der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben fällt somit geringer aus. Das liegt daran, dass ein Kleinbetrieb durch Mitarbeiter die weniger Leistung erbringen deutlich erheblicher belastet werden als größere Betriebe.
Jedoch darf der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes nicht willkürlich Kündigungen aussprechen, denn auch dieser ist an bestimmte Grundsätze gebunden und darf keine sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen aussprechen.
In Betracht kommen solche Kündigungen aufgrund der Herkunft, Hautfarbe oder aufgrund des Geschlechts Dazu müssen die Arbeitgeber in sozialer Hinsicht Rücksicht auf langjährige Mitarbeiter nehmen. Vorab sollte also anderen Mitarbeitern, die eine Kündigung ausgesprochen werden, die eine kürzere Betriebszugehörigkeit haben.
Bestimmte Personengruppen die als besonders Schutzwürdig angesehen werden unterfallen dem Sonderkündigungsschutz. Dieser reicht weiter als der normale Kündigungsschutz und hat strengere Voraussetzungen. Welche Voraussetzungen genau für eine Kündigung dieser Personengruppe in Betracht kommen hängt vom Einzelfall ab. Grob gesagt, darf eine solche Kündigung nur erfolgen, wenn die Zustimmung einer zuständigen Behörde erfolgt ist.
Umfasst werden von Sonderkündigungsschutz zum einen bestimmte Arbeitnehmer aufgrund ihrer Lebenssituation. Darunter fallen Schwerbehinderte, schwangere Arbeitnehmerinnen, Mütter, die ihr Kind neu geboren haben, sowie Mütter und Väter die Elternzeit beantragt haben. Dem Sonderkündigungsschutz unterfallen zum anderen Arbeitnehmer die nach § 15 KSchG ein bestimmtes Amt ausüben wie etwa Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte und Jugend und Ausbildungsvertretung.
Falls der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, besteht für ihn die Möglichkeit dagegen vorzugehen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, die er erhalten hat. Wichtig ist für ihn, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben wird nach § 4 S.1 KSchG, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam aufgelöst wurde.
Falls diese Frist vom Arbeitnehmer versäumt wird, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Ratsam ist sich von einem Rechtsanwalt vor Erhebung der der Klage beraten zu lassen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema bei der Kündigungsschutzklage.
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