Tritt der Arbeitnehmer nun eine Arbeitsstelle an, so erwartet ihn zunächst eine Probezeit. Sie ist in dem vorgelegten Arbeitsvertrag enthalten, in dem auch sonstige Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien geregelt sind.
Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit grundsätzlich mit einer Frist bis zu zwei Wochen gekündigt werden, da kein besonderer Kündigungsschutz in dieser Zeit gilt.
Laut § 622 Abs. 3 BGB wird festgelegt, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate andauern darf.
Demnach kann die Dauer der Probezeit unter Einhaltung dieser Voraussetzung individuell von Arbeitgeber und -nehmer bestimmt werden. Die Probezeit kann von dem Arbeitgeber auch verlängert werden, solange die Gesamtlaufzeit nicht sechs Monate überschreitet.
Das Kündigungsschutzgesetz verschafft Arbeitnehmern einen gesetzlich festgelegten Schutz.
Es findet Anwendung, sobald die Probezeit beendet ist und solange es sich bei dem vorliegenden Unternehmen um keinen Kleinbetrieb handelt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daher mit einer 2-Wochenfrist kündigen, ebenso kann dies umgekehrt geschehen.
Eine Kündigung kann dennoch nicht willkürlich erfolgen und kann auf Grund dessen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein.
Folgende Gründe können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen:
- Sittenwidrigkeit durch verwerfliche Motive gemäß § 138 BGB
- Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz
- Verstoß gegen Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB
- Verstoß gegen Treu und Glauben
Bei Krankheit während der Probezeit steht dem Arbeitnehmer kein besonderer Kündigungsschutz zu. Er kann deshalb wie gewohnt mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Einen Anspruch auf die Entgeltzahlung hat der Arbeitgeber hierbei, sobald er vier Wochen in einem Betrieb tätig ist. Wenn der krankheitsbedingte Ausfall über sechs Monate beträgt, erfolgt die Bezahlung als Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse.
Trotz einem krankheitsbedingten Ausfall kann der Arbeitgeber die Probezeit nicht verlängern.
Grundsätzlich dürfen Schwangere nach § 17 Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden. Dies gilt auch während der Probezeit.
Im Allgemeinen darf der Arbeitgeber schwangere Frauen ab Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht kündigen.
Eine Kündigung wäre in diesem Fall nur durch Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde möglich. Hierbei darf jedoch nicht die Schwangerschaft als Kündigungsgrund dienen, sondern es müssen andere Gründe, wie zum Beispiel die Insolvenz des Unternehmens, ausschlaggebend sein.
Zunächst steht einer schwerbehinderten Person innerhalb der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz zu. Sie können somit in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Nach der Probezeit ist eine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nötig.
Dem Arbeitgeber wird aber empfohlen dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, zunächst einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu Verfügung zu stellen.
Urlaub während der Probezeit
Der Urlaubsanspruch wird in § 4 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Prinzipiell steht dem Arbeitnehmer auch in der Probezeit eine Urlaubsforderung zu.
Den vollständigen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit (in der Regel nach sechs Monaten).
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