Eine Werkstudententätigkeit kann jeder an einer Hochschule ordentlich immatrikulierte Studierende aufnehmen, der mehr als 520 Euro im Monat verdient. Sie ist als Teilzeitarbeit einzuordnen
Für Werkstudenten besteht regelmäßig eine Rentenversicherungspflicht.
Wichtig für die Werkstudentenregelung ist, dass der Schwerpunkt des Studenten im Studium liegt. Werkstudenten dürfen deshalb regelmäßig bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten, wobei die Höhe der Vergütung unerheblich ist. Wer diese 20-Stunden-Grenze überschreitet, kann trotzdem als Werkstudent tätig sein, wenn sich an die 26-Wochen-Regelung gehalten wird: Findet die Überschreitung der 20 Stunden durch eine Arbeit am Abend, in der Nacht, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) statt, bleibt der Werkstudentenstatus aufrechterhalten, sofern die Überschreitung auf ein Jahr (nicht Kalenderjahr) betrachtet an maximal 26 Wochen stattfindet. Dafür wird die 26. Woche, in der die 20 Stunden überschritten werden, herangezogen und ein Jahr zurückgerechnet.
Auch für Werkstudenten gilt das Bundesurlaubsgesetz. Demnach muss unterschieden werden, ob der Werkstudent schon mehr als sechs Monate beschäftigt ist. Sollte dies nicht zutreffen, kann der Urlaub nur anteilig genommen werden. Nach diesen sechs Monaten kann der jährliche Urlaub komplett in Anspruch genommen werden. Ausgehend von 20 Urlaubstagen bei einer fünf-Tage-Woche eines Vollzeitangestellten, stehen einem Werkstudenten, der beispielsweise vier Tage pro Woche arbeitet, 16 Urlaubstage im Jahr zu. Vertraglich können auch mehr Urlaubstage vereinbart werden. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs muss also die Anzahl der Arbeitstage mal vier genommen werden. Werden Vollzeitmitarbeitern mehr als die gesetzlichen 20 Urlaubstage gewährt, berechnet sich der Urlaubsanspruch eines Werkstudenten wie folgt: die vom Unternehmen festgelegten Urlaubstage werden mit den wöchentlichen Arbeitstagen multipliziert. Das Ergebnis gilt es durch die reguläre Anzahl der Arbeitstage im Unternehmen zu dividieren.
Der Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt werden.
Mit Werkstudenten kann eine Probezeit von bis zu maximal sechs Monaten vereinbart werden, innerhalb derer beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen können.
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
Nach § 3 I EFZG steht auch Werkstudenten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber mit einer maximalen Dauer von sechs Wochen zu. Wie bei Vollzeitangestellten übernimmt danach die Versicherung.
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