08.09.2023 LG Mainz verurteilt Inkassobüro zu 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Schufa-Eintrags

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Sachverhalt: Was führte zum Schufa-Eintrag?

Im Juni 2018 erhielt der Kläger von seinem Energiekonzern eine Stromrechnung in Höhe von knapp 300 Euro. Die Zahlung blieb jedoch aus. Aufgrund dessen sah sich das Unternehmen gezwungen, ein Inkassobüro einzuschalten. Allerdings schienen weder die Rechnung noch die Mahnungen des Energie-Konzerns und des Inkassobüros beim Kläger angekommen zu sein. Deshalb leistete der Kläger die geforderte Zahlung auch nicht. Vom Sachverhalt erhielt er erst im Juli 2019 Kenntnis, als ihm ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde. Jedoch hatte das Inkassobüro bereits zwei Tage zuvor die Schufa über den ausstehenden Betrag informiert.

Der Kläger beglich unverzüglich den geforderten Betrag. Doch das Inkassobüro unterließ es, die eingegangene Zahlung bei der Schufa zu melden. Im Gegenteil: Es informierte die Auskunftei darüber, dass es sich um eine "Uneinbringliche titulierte Forderung / Einzug unwirtschaftlich" handle. Im September 2019 wurde bekannt, dass das Inkasso-Unternehmen seinen Eintrag bei der Schufa zurückgezogen hatte. Trotzdem blieb der negative Vermerk in den Datenbeständen der Schufa bestehen. Eine Benachrichtigung über die Angelegenheit erhielt der Kläger nicht.

Folgen und Urteil des negativen Schufa-Eintrags

Im November des Jahres 2019 erging beim Landgericht (LG) Mainz ein Beschluss in Form einer vorläufigen Anordnung, wonach der negative Eintrag bei der Schufa zu löschen sei. Dieser Eintrag hatte jedoch bereits seit etwa vier Monaten Bestand. Für den Kläger - einen allein-erziehenden Vater von zwei Kindern - führte dies bereits zu katastrophalen Konsequenzen:

  • Der Kläger war gezwungen, etwa 20 Stunden damit zu verbringen, die Folgen des negativen Eintrags in der Schufa abzumildern. Dies erforderte intensive Korrespondenz und aufwendige Maßnahmen seinerseits.
  • Eine Immobilien-Finanzierung schien zu scheitern.
  • Die Sperrung der Kreditkarten ist erfolgt. Wegen ihrer beruflichen Relevanz für den Kläger führt die Unzugänglichkeit zu Handlungs-Einschränkungen. Auch nach der Löschung des Schufa-Negativeintrags blieben die Karten gesperrt.
  • Die Deutsche Bank hat dem Kläger aufgrund seines Schufa-Eintrags mit der Beendigung aller Geschäfts-Beziehungen gedroht.

Der Kläger erlitt einen enormen Verlust seines Ansehens. Das war dem ungerechtfertigten Schufa-Eintrag geschuldet. Aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO entstand dem Kläger ein immaterieller Schaden. Das LG Mainz sprach ihm deshalb eine Entschädigung von 5.000 Euro zu (Urt. v. 12.11.2021 - 3 O 12/20).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesgerichthof anhängig (VI ZR 67/23).


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