Morgen gehen viele Verbraucher auf Schnäppchenjagd. Schließlich ist Black Friday. Dann verkaufen Händler viele Waren günstiger oder gewähren teilweise hohe Rabatte. Der Black Friday stammt ursprünglich aus den USA. Dieser Freitag nach dem Feiertag Thanksgiving ist traditionell der Startschuss für die Hochzeit der Weihnachtseinkäufe. Wichtig für Verbraucher ist, dass sie sich nicht von vermeintlichen Schnäppchen locken lassen. Unter den Angeboten tummeln sich schließlich auch schwarze Schafe.
Gerade am Black Friday gewähren Händler vermeintlich hohe Rabatte für Verbraucher. Sie betonen dabei, wie viel der Verkaufspreis unterhalb der UVP (unverbindlichen Preisempfehlung) liegt. Jedoch ist das irreführend. Denn auch im restlichen Jahr liegen die Preise größtenteils unter der UVP. Beispielsweise lohnt sich hier ein Vergleich auf einem Vergleichsportal.
Gerade Online-Händler nutzen außerdem gerne einen Countdown. Dieser zählt die Zeit, in der ein Schnäppchen gilt, bis zum Ablauf herunter. Das verleitet den Verbraucher, unter Druck und Zugzwang schnell und unüberlegt zuzugreifen. Das ist das Ziel der Händler. Ist das gesetzlich erlaubt? Ja, allerdings nur, wenn dieser Countdown nicht wieder von vorn beginnt, wenn er bereits abgelaufen ist (Landgericht Bochum, Urt. v. 10.9.2015, Az. 14 O 55/15). Solch fragwürdige Methoden nutzt beispielsweise die Shopping-App Temu.
Kauft der Verbraucher Waren beim Online-Händler? Dann gilt ein gesetzliches Rückgaberecht von zwei Wochen. Innerhalb dieser Widerrufsfrist hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Produkte ohne eine Angabe von Gründen zurückzugeben. Allerdings ist zu beachten, dass der Käufer den Widerruf beim Händler direkt, also zum Beispiel per E-Mail, erklärt. Es reicht nicht, die Produkte kommentarlos zurückzuschicken. Außerdem muss der Händler den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. In der Regel hängt diese Widerrufs-Belehrung der Online-Verkäufer in der Bestätigungsmail an. Spätestens bei der Lieferung ist diese fällig und hat dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger vorzuliegen. Dieses gesetzliche Widerrufsrecht gibt es allerdings nur bei Fernverträgen. Zum Beispiel zählen dazu Onlinekäufe. Beim Kauf der Waren in einem Geschäft entfällt ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gesetzliche Recht auf Umtausch existiert ebenfalls nicht, wenn die Produkte frei von Mängeln vorliegen. Das fällt dann unter die Kulanz seitens des Verkäufers.
Aber wie sieht es mit der Original-Verpackung aus? Einige Verbraucher denken immer noch, dass sie Produkte lediglich in der Original-Verpackung zurückgeben können. Händler haben allerdings keine Befugnis, die Rücknahme zu verweigern, wenn diese fehlt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Ist die originale Verpackung ein Teil des Produkts? Dann ist diese bei der Rückgabe zwingend erforderlich. Zum Beispiel ist das bei Sammlerstücken der Fall. Denn die Verpackung stellt eine Steigerung des Werts dar.
Der Händler hat auch einwandfreie Produkte zu verkaufen, wenn es sich um Angebote handelt. Denn es gibt eine Gewährleistung bei neuen Produkten. Diese beträgt zwei Jahre. Nur wenn der Händler Waren aufgrund eines Mangels kostengünstiger anbietet, entfällt diese Gewährleistung für exakt diesen Mangel.
Macht sich bei der Ware bereits kurze Zeit nach dem Kauf ein Defekt bemerkbar? Dann genießen Verbraucher Ansprüche gemäß Sachmängelhaftung. Sie haben dann die Wahl zwischen Neuware und Reparatur. Der Händler hat im Falle der Reparatur insgesamt zweimal die Möglichkeit, die Ware zu reparieren. Funktioniert das Produkt dennoch nicht einwandfrei? Dann gilt für Verbraucher das Recht auf eine Rückerstattung des Kaufpreises. Er braucht stattdessen nicht unbedingt einen Warengutschein annehmen. Für eine Sachmängelhaftung muss zwar bereits beim Kauf der Defekt vorhanden gewesen sein, allerdings wird dies innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf vom Gesetz angenommen. Behauptet der Verbraucher allerdings nach dem Jahr, der Mangel hätte bereits beim Kauf bestanden? Dann hat dieser selbst die Beweispflicht.
Händler nutzen gerne Lockvogel-Angebote. Der Verbraucher steht dann allerdings durchaus vor einem leeren Regal, wenn er gerade das Produkt kaufen will. Wettbewerbs- und Verbraucherschützer klagen gegen derartige Machenschaften der Händler auf Unterlassung und mahnen diese auch ab. Im Fokus steht ein fairer Wettbewerb. Beispielsweise hat eine Supermarktkette darauf hinzuweisen, wenn ein Schnäppchen womöglich schon am ersten Tag nicht mehr verfügbar ist.
Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an unser Expertenteam der Kanzlei Wawra & Gaibler. In einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und Ihre Erfolgschancen. Unsere Anwälte setzen sich für Ihre Verbraucherrechte ein.
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