Die Angestellte einer Bank akzeptierte irrtümlicherweise einen Zahlungsbeleg über 222.222.222,22 Euro anstelle des korrekten Betrags von 62,40 Euro. Als Konsequenz erhielt sie die Kündigung seitens ihres Arbeitgebers. Dennoch entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hessen, dass diese Kündigung ungerechtfertigt war und sprach sich zugunsten der Arbeitnehmerin aus (Urt. v. 07.02.2013 – 9 Sa 1315/12).
Die Bankangestellte arbeitete seit 26 Jahren bei der betreffenden Bank und regelte zuletzt als Sachbearbeiterin den Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Prüfung und Korrektur von elektronischen Überweisungs-Belegen. Nach Abschluss ihrer Bearbeitung bestätigte sie diese durch Drücken einer Taste. Jedoch machte sie dabei einen verhängnisvollen Fehler. Sie gab nämlich einen ungeprüften Zahlungsbeleg frei. Fälschlicherweise belief sich dieser auf 222.222.222,22 anstatt auf den korrekten Betrag von 62,40 Euro. Wie konnte es zu einem solchen Missgeschick kommen?
Die Mitarbeiterin der Bank delegierte die Korrektur der Zahlungsbelege an einen Kollegen. Jedoch betonte die Sachbearbeiterin, dass dieser Angestellte „in dem Betragsfeld überhaupt nichts zu suchen“ hatte. Eine interne Untersuchung der Bank bestätigte zudem, dass es unklar war, wie der Kollege trotzdem Zugriff darauf hatte. Jedoch gelang die Ermittlung, wie der skurrile Betrag von genau 222.222.222,22 Euro zustande kam. Während eines Sekundenschlafs drückte der Angestellte versehentlich die Taste "2", ohne dies jedoch zu bemerken und den Fehler zu korrigieren. Offensichtlich überstieg dieser Betrag das Limit des betreffenden Kontos, weshalb die Dispositions-Abteilung die Überweisung zurückhielt.
Trotzdem hat die Bank der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmerin wehrte sich jedoch dagegen und reichte eine Kündigungsschutz-Klage ein. Sie gab zu, dass sie einen Fehler gemacht hatte, war aber der Meinung, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat ihr bereits in erster Instanz recht gegeben (Urteil vom 7.8.2012 - 4 Ca 2899/12). Auch das LAG Hessen folgte diesem Urteil und argumentierte, dass obwohl ein schwerwiegender Arbeitsfehler vorlag, dennoch eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dies beruhte darauf, dass das Gericht annahm, dass sich der Fehler nach einer Abmahnung keinesfalls so wiederholt hätte. Immerhin handelte es sich um ein kontrollierbares Verhalten seitens der Mitarbeiterin. Eine Androhung von Konsequenzen hätte wahrscheinlich ausgereicht, ihr Verhalten positiv zu beeinflussen.
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