15.12.2023 Arbeitnehmer aufgepasst: Neue BAG-Entscheidung zu Krankschreibung infolge Kündigung

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

BAG entscheidet über Beweiswert der AU

Das Bundesarbeits-Gericht (BAG) fällte eine aktuelle Entscheidung zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU). Das bedeutet: Fallen die Krankmeldung und die Kündigung zeitlich direkt zusammen, dann entfällt womöglich der hohe Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung (Urt. v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23).

Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer bietet das Entgelt-Fortzahlungsgesetz Schutz. Dieser Schutz erstreckt sich über einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, in dem der Arbeitgeber den vollen Lohn zahlt. Nach Ablauf dieser Frist übernimmt die Krankenkasse. Diese zahlt dann ein Krankengeld aus. Auch wenn bereits eine Kündigung erfolgt ist, gilt diese Regelung. Es genügt als Nachweis für die Erkrankung lediglich eine AU. Ein weiterer Beweis ist überflüssig, da ein ärztliches Attest eine hohe Glaubwürdigkeit hat.

Im vorliegenden Fall vor dem BAG hat der Arbeitgeber das Gehalt einbehalten. Der Grund dafür war sein Misstrauen gegenüber der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, da diese mit der Kündigungsfrist übereinstimmte. Darüber hinaus argumentierte der ehemalige Arbeitgeber, dass der Kläger einen Tag nach dem Ende des Beschäftigungs-Verhältnisses eine neue Stelle antrat. Ist es wirklich möglich, am nächsten Tag gesund in einen neuen Job zu starten?

Vorinstanzen urteilen zugunsten Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Hildesheim, das in erster Instanz zuständig war, gewährte dem Beschäftigten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Entscheidung bestätigte auch die zweite Instanz, das Landes-Arbeitsgericht Niedersachsen. Die Gerichte in den vorherigen Instanzen fanden keine Beweise für tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Krankheit des Arbeitnehmers aufkommen ließen. Einen Tag vor seiner Kündigung meldete sich der Beschäftigte krank und war arbeitsunfähig. Daher war nicht davon auszugehen, dass die Motivation des Klägers zur Arztkonsultation in der Kündigung lag.

BAG-Urteil: Bei passgenauer AU unerheblich, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigt


Das BAG hat in seiner Entscheidung festgestellt: Es gibt mitunter Zweifel an der AU, wenn ein Arbeitnehmer sich nach Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber krankmeldet. Auch eine passgenaue AU bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindert den Beweiswert der AU. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst die Kündigung aussprach. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im konkreten Einzelfall beeinflusst den Beweiswert. Die Kombination aus Kündigung und Krankmeldung stellt den Beweiswert eines Attests möglicherweise infrage. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses genesen seine neue Stelle antritt, obwohl er zuvor noch arbeitsunfähig war. Das BAG wies darauf hin, dass die Vorinstanzen diese Umstände unzureichend berücksichtigt und fälschlicherweise keine Zweifel am Beweiswert zugelassen haben.

Was folgt aus der BAG-Entscheidung?

Das Urteil des BAG führt nicht zwangsläufig dazu, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall ihren Lohnausgleich verlieren. Es bedeutet lediglich, dass der Arbeitnehmer die Beweislast trägt. Im Zweifelsfall muss dieser nachweisen, dass er tatsächlich erkrankt war. Eine Möglichkeit hierfür sind beispielsweise der Nachweis durch ärztliche Befunde. Außerdem kann der Arzt, der das Attest ausstellt, als Zeuge auftreten.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim