Ein Arbeitnehmer zapfte am Arbeitsplatz Strom mit einem Wert von vierzig Cent und erhielt die fristlose Kündigung. Diesen Fall verhandelte das Landes-Arbeitsgericht (LAG) und urteilte zugunsten des Mitarbeiters. Dieser war seit 2018 als Rezeptionist in einer Duisburger Jugendherberge tätig. Im Januar 2022 ereignete sich laut Aussagen des Angestellten eine Notlage: Auf dem Weg zur Arbeit hatte der Akku seines Hybridfahrzeugs Probleme. Für kurze Zeit lud er es deshalb an einer Steckdose, die sich im Flur der Jugendherberge befand. Er verwendete dafür ein Verlängerungs-Kabel. Allerdings bemerkte dies sein Chef, der Leiter der Jugendherberge, und kündigte daraufhin seinem Mitarbeiter fristlos. Der Angestellte erhob Klage gegen die fristlose Kündigung. Vor Gericht führte er als Argument an, dass sein Arbeitgeber auch das Aufladen anderer Elektrogeräte, wie E-Bikes und Handys, gestattet habe. Der Arbeitgeber bestritt diese Duldung jedoch und verwies sogar auf ein Verbot in der Hausordnung. An dieser Stelle wendeten die Richter allerdings ein, dass die Hausordnung nur für Gäste gelten würde, nicht aber für Angestellte.
Der Chef erwiderte zudem, dass der Angestellte wiederholt Strom am Arbeitsplatz entwendete und daher kein Einzelfall vorlag. Am Streittag lud der Mitarbeiter angeblich sein Fahrzeug für mindestens zwanzig Minuten auf und entwendete dabei Strom im Wert von vierzig Cent. Trotz des geringfügigen Schadens bestehe dennoch ein gravierender Vertrauensverlust. Das Arbeitsgericht Duisburg hat bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Laut Gericht hätte eine Abmahnung genügt. Das LAG gewährte dem Kläger deshalb eine Abfindung in Höhe von 8.000 Euro sowie ein positives Arbeitszeugnis. Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Aufhebung der Kündigung nicht fort, weil den Parteien eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.
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