Arbeitgeber streben danach, dass ihre Mitarbeiter möglichst produktiv sind. Daher betrachten sie oft das private Handy der Angestellten am Arbeitsplatz kritisch. Denn es droht die Ablenkung durch eintrudelnde Nachrichten und die Verfolgung des Geschehens auf den sozialen Medien.
Der Gesetzgeber hat keine spezifischen Vorschriften für das Verbot von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz festgelegt. Daher haben Arbeitnehmer grundsätzlich die Erlaubnis, ihr Smartphone am Arbeitsplatz zu nutzen. Allerdings legen die Gerichte die angemessene Nutzung fest. Wenn allerdings der Arbeitgeber ein Verbot erlässt, ist dies in der Regel gemäß § 106 Gewerbeordnung zulässig. Grundsätzlich besitzen Arbeitnehmer immer das Recht, einen Notfall per Mobiltelefon zu melden. Falls sie aufgrund des Handyverbots keinen Zugriff darauf haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Alternative bereitzustellen. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung eines betriebseigenen Telefons geschehen.
Gründe für ein prinzipielles Handyverbot am Arbeitsplatz:
Neben einem strengen Verbot sind auch flexiblere Lösungsansätze zu betrachten. Dies könnte etwa eine Beschränkung der Handynutzung auf einen bestimmten Zeitraum oder Rahmen sein, innerhalb dessen Mitarbeiter ihr Smartphone kurz zur Überprüfung wichtiger Nachrichten verwenden können. Es besteht auch die Möglichkeit einer lokalen Begrenzung, zum Beispiel in Aufenthaltsräumen, Kantinen oder Umkleideräumen.
Arbeitgeber haben unterschiedliche Optionen, das Handyverbot im Betrieb durchzusetzen und als feste Regelung zu etablieren:
Die betriebliche Übung greift ebenfalls bei der Regel zur Handynutzung am Arbeitsplatz. Falls der Arbeitgeber jahrelang die Handynutzung tolerierte, ist ein abruptes Verbot heikel. Möglicherweise gerät hierbei nämlich das Vertrauensverhältnis der Mitarbeiter zum Arbeitgeber aus den Fugen. Im besten Fall führt der Arbeitgeber das Verbot im Zusammenhang mit einem sachlichen Grund ein.
Während ihrer Pausen dürfen Mitarbeiter ihre Mobiltelefone frei nutzen, da diese als Freizeit gelten. Die private Nutzung des betrieblichen Handys ist in der Regel untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Arbeitsvertrag eine besondere Vereinbarung vorsieht. Der Arbeitgeber hat das Recht, bei Verstößen Abmahnungen auszusprechen und möglicherweise dem Mitarbeiter entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. In schwerwiegenden Fällen kann sogar eine verhaltens-bedingte Kündigung erfolgen.
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