Ein Arbeitnehmer aus Wien nutzte ein firmeninternes Gewinnspiel, um seinen Vorgesetzten und Arbeitgeber massiv zu beleidigen. Deshalb erhielt er eine Kündigung. Folgender Sachverhalt handelt von einem äußerst bizarren Rechtsstreit aus dem österreichischen Arbeitsrecht.
Der Arbeitnehmer ist ein Portier bei einem Unternehmen in Österreich. Er arbeitete seit 1991 für diesen Arbeitgeber. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2008 wurde er als begünstigter Behinderter gemäß dem österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetz (BEinstG) eingestuft. Im Frühjahr 2015 plante sein Arbeitgeber, ihn an einen anderen Posten zu versetzen. Als der Vorgesetzte den Mitarbeiter über diese Pläne unterrichtete, äußerte der Mitarbeiter seine Ablehnung mit den Worten "I grob die ein". Auch das folgende Schlichtungsgespräch brachte keinen Erfolg. Der Angestellte verweigerte seinem Vorgesetzten den Handschlag zur Begrüßung. Er eröffnete das Gespräch stattdessen mit der Aussage "Ich wünsche Ihnen den Tod". Auch beim Abschied ließ er keinerlei Kooperation erkennen und beendete dieses mit: "Ach fallen Sie doch von mir aus tot um".
Der Portier machte auch optisch deutlich, was er von seinem Arbeitgeber hält. Er trug einen Anstecker an seiner Kleidung, auf dem "Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter" stand. Obwohl der Portier für eine derart grobe Ausdrucksweise bekannt war, überschritt er letztendlich eine Grenze beim firmeninternen Gewinnspiel. Alle Mitarbeiter erhielten vom Arbeitgeber eine Postkarte über die Mitarbeiter-Zeitung. Im Rahmen des Gewinnspiels hatten die Mitarbeiter die Möglichkeit, drei Wünsche ans Christkind auf der Karte zu notieren. Der Portier füllte seinen Wunschzettel folgendermaßen aus:
Der offensichtlich unzufriedene Mitarbeiter schrieb zu allem Überfluss in den Bereich für Kontaktdaten den Ausdruck "FUCK-U/SHITON-U". Trotzdem gab er korrekterweise seinen Namen und seine Adresse an. Als Reaktion darauf entließ der Arbeitgeber den Mitarbeiter. Zusätzlich erstatteten sowohl der Personalleiter als auch der Vorstands-Vorsitzende Strafanzeige. Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Der Portier erhob Klage gegen die Kündigung und argumentierte, dass seine Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Zudem behauptete er, dass die Angabe "FUCK-U/SHITON-U" eine Verschlüsselung seiner E-Mail-Adresse sei. Daher habe er das Recht, diese frei zu wählen. Der Arbeitgeber hingegen bestand darauf, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Das ehrverletzende Verhalten des Arbeitnehmers mache die weitere Zusammenarbeit unzumutbar.
Der Kläger erhielt zunächst ein Urteil zu seinen Gunsten. Jedoch legte der Arbeitgeber Revision ein. Schließlich entschied der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz gegen den Angestellten. Die Richter betrachteten die Todeswünsche des Mitarbeiters an seine Vorgesetzten als schwerwiegende Ehrverletzung. Dies ging weit über bloße Unzufriedenheit hinaus und war sowohl herabwürdigend als auch kränkend. Solche Beleidigungen und Diffamierungen sind demnach nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Zusätzlich hatte der Kläger die Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.
Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.