Im Januar 2007 aß ein Verkäufer, der seit rund 22 Jahren im Einzelhandel tätig war, einen Schoko-Weihnachtsmann im Betrieb. Dieser Weihnachtsmann war übriggebliebene Ware aus dem vergangenen Weihnachtsgeschäft. Zwei Tage nach diesem Vorfall zitierte ihn der Vorgesetzte zu einem Gespräch. Der Arbeitgeber beschuldigte den Mitarbeiter des Diebstahls und riet ihm dazu, selbst zu kündigen. Falls er dies versäume, würde ihm eine betriebsbedingte Kündigung bevorstehen.
Der Arbeitnehmer hatte eine abweichende Ansicht. Daraufhin fand ein weiteres Treffen in der Unternehmens-Zentrale statt. Dabei wurde einerseits die Behauptung des Arbeitgebers diskutiert, er hätte dem Mitarbeiter empfohlen, von sich aus zu kündigen. Andererseits behauptete der Mitarbeiter, sein Vorgesetzter habe ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht, falls er nicht mit einer betriebsbedingten Kündigung einverstanden sei. Es steht fest, dass der Beschäftigte in diesem Rahmen eine Vereinbarung zum Kündigungsverzicht unterzeichnete. Trotzdem hat dieser anschließend Kündigungsschutz-Klage erhoben. Er argumentierte, dass der Verzicht auf die Klage „wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung“ unwirksam sei. Der Arbeitgeber hingegen widersprach dieser Behauptung.
Das Arbeitsgericht Berlin behandelte den Fall (Urt. v. 09.03.2007, Az. 28 Ca 1174/07). Dabei stützte sich das Gericht auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend wäre es ausreichend gewesen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter abgemahnt und ihm erklärt hätte, wie er mit Ausschussware umgehen soll. Daher sind sowohl die Kündigung als auch der Verzicht auf Klage unwirksam. Schließlich ist der Klageverzicht „widerrechtlich durch Drohung“ zustande gekommen.
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