18.12.2023 Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Schlägerei auf Weihnachtsfeier

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Der Betriebsrats-Vorsitzende eines Unternehmens reagierte überempfindlich auf Buhrufe während seiner weihnachtlichen Gesangseinlage bei einer Betriebsfeier und griff einen Kollegen gewaltsam an. Trotz seiner langjährigen Beschäftigung im Unternehmen und seiner Tätigkeit im Betriebsrat sah das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (Beschl. v. 19.8.2009 – 4 BV 13/08).

Wutausbruch wegen Buhrufen: Der Fall vor dem ArbG Osnabrück

Während einer Weihnachtsfeier stieg der Vorsitzende des Betriebsrats auf die Bühne und präsentierte eine Gesangsdarbietung. Einige Arbeitskollegen unterbrachen die weihnachtliche Arie mit lauten Buhrufen und der Forderung, den furchtbaren Gesang zu beenden. Daraufhin trat der Sänger von der Bühne, näherte sich der Gruppe seiner Kollegen und versetzte einer Person einen Schlag ins Gesicht.

Der Arbeitgeber forderte anschließend beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, aber der Betriebsrat lehnte dies ab. Deshalb versuchte der Arbeitgeber vor dem ArbG Osnabrück die Legitimation zur fristlosen Kündigung zu erhalten. Der Vorsitzende des Betriebsrats begründete sein Verhalten damit, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls betrunken war. Außerdem habe der Übergriff außerhalb der Arbeitszeit und der Betriebsräume stattgefunden.

Urteilsgründe des ArbG Osnabrück

Jedoch entschied das ArbG Osnabrück zugunsten des Arbeitgebers. Laut Gericht war eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, da es für den Arbeitgeber unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht gegenüber der übrigen Belegschaft. Dazu zählt auch der Schutz vor Übergriffen unter Kollegen. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Feier außerhalb der Betriebsräume und Arbeitszeit stattfand. Denn es handelte sich um eine betriebliche Weihnachtsfeier. Zudem zeigte der Täter keinerlei Anzeichen von Ausfall-Erscheinungen, bedingt durch den Alkoholkonsum, wodurch auch diese Entschuldigung seitens des Arbeitnehmers ins Leere lief. Auch seine lange Betriebs-Zugehörigkeit, seine Funktion im Betriebsrat sowie die Unterhaltspflichten retteten den Arbeitsplatz nicht.


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