Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber frei, ob er eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Eine Pflicht zur Veranstaltung besteht bei etablierten Feiern der vergangenen Jahre, denn dann liegt eine betriebliche Übung vor. Infolgedessen ergibt sich in diesem Fall die Verpflichtung für den Arbeitnehmer, auch zukünftig eine Feier zu organisieren. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn der Arbeitsvertrag die betriebliche Übung explizit ausschließt.
Es besteht kein Zwang, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Normalerweise finden Firmenfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber kein Anrecht darauf, die Freizeit des Arbeitnehmers zu beschränken oder dessen Teilnahme an der Weihnachtsfeier anzuordnen. Selbst wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, behält der Arbeitnehmer das Recht, seine Teilnahme abzusagen. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass er stattdessen arbeiten muss.
Lädt der Arbeitgeber alle Mitarbeiter einer Abteilung zur Weihnachtsfeier ein, hat grundsätzlich der ausgeladene oder vergessene Arbeitnehmer das Recht, dennoch daran teilzunehmen. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln und niemanden zu benachteiligen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, die Teilnahme des Arbeitnehmers zu untersagen (ArbG Köln, 8 Ca 5233/16). Können aus betrieblichen Gründen nicht alle Mitarbeiter zur selben Zeit bei der Arbeit abwesend sein, so hat der Arbeitnehmer kein Recht auf Teilnahme.
Die betriebliche Weihnachtsfeier gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie auch während der Arbeitszeit stattfindet. Wünscht der Arbeitgeber, dass Mitarbeiter die Zeit nacharbeiten, muss er das vorher anordnen. Findet die Weihnachtsfeier allerdings nach Arbeitsende statt? Dann ist die Teilnahme Freizeit, denn dem Arbeitnehmer steht es frei, ob er erscheint. Der Arbeitnehmer hat daher kein Recht, den Arbeitslohn für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier zu verlangen oder Überstunden anzusammeln. Findet die Feier hingegen während der Arbeitszeit statt? Dann stellt der Arbeitgeber die Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung für die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier frei. Die Belegschaft erhält demnach regulär ihren Lohn.
Übrigens: Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeit-Gesetzes. Deshalb sind die Höchstarbeitsdauer und Ruhezeiten irrelevant.
Auf Weihnachtsfeiern herrscht oft eine ausgelassene Stimmung und es fließt viel Alkohol. Doch hat mein Arbeitgeber die Befugnis, mich abzumahnen oder zu kündigen, wenn ich mich ordentlich neben der Spur verhalte? Bei Fehlverhalten hat der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, auch wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebs stattfindet. In Extremfällen sind auch fristlose Kündigungen wirksam (LAG Hamm, 18 Sa 836/04). Eine fristlose Kündigung kommt allerdings nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht. So entschied auch das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 71/23). Die fristlose Kündigung ist damit zu begründen, dass sich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auf den betrieblichen Ablauf auswirkt und den Betriebsfrieden stört. Das ist beispielsweise gegeben, wenn ein Arbeitnehmer handgreiflichen Streit sucht, Kollegen oder Vorgesetzte schwer beleidigt, bedroht und/oder sexuell belästigt.
Im Falle eines Unfalls während einer betrieblichen Weihnachtsfeier sichert die gesetzliche Unfall-Versicherung den Arbeitnehmer ab. Jedoch muss es sich um eine vom Arbeitgeber veranstaltete oder zumindest ausdrücklich genehmigte Feier handeln. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter der Abteilung organisiert haben. Handelt es sich um ein privates Treffen einiger Kollegen, entfällt der gesetzliche Unfallschutz.
Wichtig: Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende der Weihnachtsfeier. Wenn ein Großteil der Kollegen die Veranstaltung verlässt und einzelne noch weiteziehen oder auch am gleichen Ort verbleiben, sind sie nicht länger durch die gesetzliche Unfall-Versicherung geschützt.
Es gilt weiterhin die Pflicht, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen, auch wenn am Tag vorher die betriebliche Weihnachtsfeier stattfand. Abweichungen hat der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vorher abzusprechen. Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, sich wegen eines Katers krankzumelden. Dies gilt nämlich als krankhafter Zustand und demnach als Krankheit. Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Denn es ist kein Freifahrtsschein, sich auf der Weihnachtsfeier mit Alkohol zuzuschütten, mit dem Ziel, am nächsten Tag wegen seines Brummschädels nicht zur Arbeit zu kommen. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat haben nämlich nur Personen, die unverschuldet arbeitsunfähig sind.
Habe ich frei, wenn ich nicht an der Weihnachtsfeier teilnehme? Arbeitnehmer, die nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier in der Firma teilnehmen, müssen in der Zeit arbeiten, falls diese während der Arbeitszeit stattfindet. Andernfalls besteht die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen oder Überstunden zu nehmen.
Alle anderen, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, haben hoffentlich viel Spaß.
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