21.11.2023 Arbeitsrecht: Schikanöse Aufträge für Arbeitnehmer unzulässig

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LAG Köln urteilte zu schikanösen Arbeits-Bedingungen

Mancher Arbeitgeber hat den Drang, seinen Angestellten die Hölle auf Erden zu bereiten. Einen bizarren Fall hierzu hat das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (7 Sa 1597/04). Ein Unternehmen hatte seinem Mitarbeiter im Kundendienst die Entgeltzahlung verweigert. Der Grund dafür war, dass der Arbeitnehmer zwar am Arbeitsplatz erschien, jedoch angeblich weder gearbeitet noch die Bereitschaft dazu gezeigt habe. Daher traute der Betriebsleiter diesem Angestellten keine anderen Aufgaben zu als aus dem Telefonbuch potenzielle Kunden abzuschreiben.

Dennoch widersetzte sich der Mitarbeiter dieser Aufgabe und soll angeblich versucht haben, durch Geräusche eine Provokation herbeizuführen. Zudem besuchte er vermeintlich drei Mal die Toilette innerhalb von neunzig Minuten. Als Konsequenz ordnete der Arbeitgeber an, seinen Arbeitnehmer im Büro einzuschließen. Von diesem Zeitpunkt an durfte er die Toilette nur noch unter Beobachtung des Betriebsleiters aufsuchen. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin eine schriftliche Arbeitsanweisung. Nachdem er diese erhalten hatte, verließ er laut Aussage des Arbeitgebers die Arbeitsstätte und beleidigte dabei den Betriebsleiter. Der betroffene Arbeitnehmer sagte jedoch aus, dass der Betriebsleiter ihn beleidigt hat.

ArbG Siegburg urteilte bereits erstinstanzlich zugunsten Arbeitnehmer

Nach dem besagten Vorfall verließ der Angestellte das Büro und meldete sich anschließend krank. Er ließ sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Der Arbeitgeber brachte allerdings vor dem LAG Köln die Behauptung vor, dass der Mitarbeiter während seiner Krankheit eine Reise nach Mallorca unternahm. In dieser Angelegenheit herrschte Uneinigkeit zwischen den beiden Parteien. Schließlich bestritt der Arbeitnehmer, nach Spanien gereist zu sein.

Bereits in der Vorinstanz siegte der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg. Der Arbeitgeber ging jedoch in Berufung. Das LAG Köln urteilte ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht hob hervor, dass der Angestellte seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Die Schuld des Arbeitgebers besteht darin, weder Aufgaben gemäß dem Vertrag noch einen annehmbaren Arbeitsplatz zugewiesen zu haben. Zusätzlich verstieß die zugewiesene Aufgabe, Kontaktdaten aus dem Telefonbuch zu notieren, eindeutig gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen. Eine solche Tätigkeit ist nicht für einen Mitarbeiter im Kundendienst vorgesehen. Es scheint daher offensichtlich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter schikaniert hat.

Urteilsgründe des LAG Köln zugunsten Arbeitnehmer

Es ist absolut inakzeptabel, einen Arbeitnehmer im Büro einzusperren. Laut dem LAG Köln ist auch die Überwachung des Toilettengangs durch den Vorgesetzten keinesfalls zu rechtfertigen. Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass der Mitarbeiter nach Mallorca gereist ist, um die Entgeltzahlungen einzustellen. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.


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