Die Sommerferien sind in greifbarer Nähe und haben sogar in einigen Bundesländern schon begonnen. Das bedeutet Hochsaison im Tourismussektor – und ebenfalls im Beschwerde-Management der Reise-Veranstalter. Einige Fälle landen bei Gericht. Zum Beispiel lag dem Amtsgericht (AG) Köln ein Fall über einen Urlauber vor, der Schadensersatz wegen eines Affenbisses im Kenia-Urlaub forderte (Urteil vom 18.11.2010 - 138 C 379/10).
Der Kläger reiste ins kenianische Mombasa. In der Ferienanlage lebten wilde Affen. Zu Beginn der Urlaubsreise fand im Hotel eine Informations-Veranstaltung statt. Dort sprach die Reiseleitung die Empfehlung aus, den Affen keinesfalls Essen zu geben. Zudem wies ein Schild mit folgendem Hinweis auf die wild lebenden Tiere hin: “Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see." Die Hotelleitung bat außerdem die Gäste mit einem Schild, keine Nahrungsmittel aus dem Speisesaal mitzunehmen.
Der Kläger nahm sich jedoch eine Banane vom Frühstück mit, um diese im Hotelzimmer zu essen. Auf dem Weg vom Frühstücksraum in sein Zimmer griff ihn ein Affe an. Das Tier wollte das Obst erkämpfen. Der Affe verbiss sich deshalb im rechten Zeigefinger des Klägers. Die Bisswunde schwoll an, war rot und schmerzte stark. Zudem war der verletzte Finger in seiner Bewegung eingeschränkt. Aus diesem Grund suchte der Kläger medizinische Hilfe im hoteleigenen Krankenhaus. Das medizinische Personal versorgte dort die Bisswunde und impfte den Patienten mehrmals gegen Tollwut.
Aufgrund der Schmerzen und starken Schwellung des Fingers verbrachte der verletzte Urlauber drei Tage auf dem Zimmer. Zudem plagten ihn noch Wochen später Schmerzen und Bewegungs-Einschränkungen im Alltag. Deshalb war er noch lange Zeit nach der Reise auf Medikamente und einen Heilpraktiker angewiesen. So gab es der Kläger zu Protokoll. Aufgrund der genannten Gründer verlangte er vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises. Die Forderung bezieht sich auf die Zeit, die er aufgrund des Unfalls auf seinem Zimmer verbrachte, sowie auch anteilig für die übrigen Tage der Reise. Außerdem beinhaltet seine Forderung ein Schmerzensgeld sowie die Erstattung seiner Anwaltskosten.
Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch. Das Unternehmen verwies auf die Informations-Veranstaltung und Hinweisschilder. Diese würden hinreichend auf Gefahren durch die Affen aufmerksam machen. Außerdem habe der Kläger Obst aus dem Frühstückssaal mitgenommen, obwohl es verboten war. Das AG Köln hat deshalb die Klage abgewiesen, weil der Affenbiss unter das allgemeine Lebensrisiko fällt. Zudem waren die Gefahren für den Kläger offensichtlich. Reiseveranstalter und Hotel haben hier keine weiteren Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
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