Mit aktuellem Urteil verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Daimler AG wegen der Verwendung von Abschalteinrichtungen.
Das Gericht sah den Vorwurf als erwiesen an, dass der verbaute Motor OM651 über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt. Neben dem vom Bundesgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärten Thermofenster wurde seitens des Autoherstellers die sog. Kühlmittel-Solltemperaturregelung verbaut. Dies bedeutet, dass durch eine spezielle Ansteuerung die Kühlmittelsolltemperatur künstlich herabgeregelt wird, wenn bestimmte Bedingungen erkannt werden. Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird diese Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt.
Das Ergebnis: solange die Kühlmitteltemperatur so niedrig gehalten wird, stößt das Fahrzeug weniger Schadstoffe aus, vor allem der Stickoxid-Ausstoß wird hierdurch künstlich verringert. Diese Regelung auf 70° C kommt aber nur unter ganz besonderen Umständen zum Einsatz, nämlich dann, wenn das Fahrzeug konstant mit einer niedrigen Drehzahl (unter 2.300 Umdrehungen/Minute) und einer sehr geringen Beschleunigung (0 auf 50 in 25 Sekunden) gefahren wird.
Die Klagepartei erwarb das Kfz bereits im Jahr 2013 weit vor Bekanntwerden des Diesel-Skandals zu einem Kaufpreis von EUR 38.40000 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 3.100). Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung urteilte das Gericht, dass eine Zahlung von 7,5% des Kaufpreises in Höhe von EUR 2.880,00 als Wiedergutmachung zu leisten ist.
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