Das Schleswig-Holsteinische OLG änderte in der II. Instanz das Urteil des Landgerichts Kiel ab und folgte der Rechtansicht der Verbraucherschützer. Streitgegenständlich war ein Audi Q5 mit einem 3.0 Liter-Motor, den der Kläger bereits am 10.01.2013 zu einem Kaufpreis von EUR 61.905,00 erwarb.
Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigt nun, dass die Audi AG den Verbau des Thermofenster der Genehmigungsbehörde gegenüber nicht offengelegt hat und entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftbar gemacht werden kann.
Bereits bei einer Außentemperatur von 17°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Juni 2023, wonach geschädigten Diesel-Fahrern ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kommt auch in diesem Verfahren zum Tragen. Das Schleswig-Holsteinische OLG stützt vorliegend den Anspruch ebenfalls auf das enttäuschte Vertrauen der Fahrzeugerwerber in die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugs. Durch die in Rede stehende Softwaremanipulation hat die Audi AG dieses Vertrauen der Klagepartei verletzt und hat sich in diesem Zuge schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das Schleswig-Holsteinische OLG eine Zahlung von EUR 6.190,50 als angemessene Entschädigung an und verhilft dem Kläger zu seinem Recht.
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