20.01.2023 Arbeitsrecht: Ski-Unfälle im Profifußball: Arbeitgeberrechte, Entgeltfortzahlung und die Debatte um gefährliche Sportarten – Ist Sport also wirklich Mord?

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Der Skiunfall eines bekannten Fußballers, namentlich Manuel Neuer, hat einige Diskussionen ausgelöst: Darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten untersagen, gefährliche Sportarten in ihrer Freizeit auszuüben?

Wenn ein Angestellter aufgrund einer Freizeitverletzung arbeitsunfähig wird, stellen sich für Arbeitgeber folgende Fragen: Ob und wann muss ich den Lohn fortzahlen? Habe ich durch Anweisungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag die Möglichkeit, die Ausübung von gefährlichen Sportarten zu verbieten?

Der jüngste Fall von Manuel Neuer, dem Nationaltorhüter und Spieler des FC Bayern München, hat das Thema "Sport und Arbeitsunfähigkeit" wieder in den Fokus gerückt. Neuer hat sich bei einem Skiunfall einen Unterschenkelbruch zugezogen und fällt nun für ein halbes Jahr aus. Obwohl Profifußballer aufgrund ihres hohen Gehalts und ihrer außergewöhnlichen Tätigkeit wenig gemeinsam haben mit dem durchschnittlichen Angestellten: Rechtlich betrachtet sind sie genau das mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.


Kann mein Chef mir meinen Sport verbieten, weil er zu gefährlich ist?

Ein Angestellter, der aufgrund einer Sportverletzung arbeitsunfähig ist, hat das Recht auf Entgeltfortzahlung. Die Voraussetzung: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hat der Angestellte nicht durch ein schuldhaftes Verhalten selbst verursacht. Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart kann ein solches schuldhaftes Verhalten begründen. Obwohl die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Sportarten in der Vergangenheit unterschiedlich ausfiel, zeigt der Fall von Manuel Neuer, dass Arbeitgeber und Angestellte diese Thematik genau beobachten sollten.

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer vorweg: Die Rechtsprechung war bisher sehr zurückhaltend mit der Annahme besonders gefährlicher Sportarten. Es gibt vereinzelte Fälle, bei denen es die Gerichte mal anders sahen. Zum Beispiel das Arbeitsgericht Hagen mit Urteil vom 15.09.1989, als es Kickboxen als besonders gefährliche Sportart einstufte. Dies stellt tatsächlich die einzige Feststellung einer besonders gefährlichen Sportart dar, Drachenfliegen, Bungee-Jumping oder Skifahren nicht.

Verschulden im Sinne des § 3 I EFZG

Doch es muss sich nicht immer um eine besonders gefährliche Sportart handeln. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 I EFZG (Entgeltfortzahlungs-Gesetz) kann auch dann verneint werden, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Dabei handelt es sich im Fachjargon um das sogenannte „Verschulden gegen sich selbst“. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Doch was bedeutet das nun genau? Schuldhaft handelt, wer grob gegen das Verhalten verstößt, das man vom eigenen Interesse des verständigen Menschen erwartet. Dieses Verschulden wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Skianfänger, der zum ersten Mal auf Skiern steht, gleich beim Heli-Skiing teilnimmt.


Kann der FC Bayern nun seinem Torhüter untersagen, gefährliche Sportarten auszuüben?

Nein, dies ist bei „normalen“ Arbeitnehmern grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann bei einer schuldhaften Verletzung der Lohn ausgesetzt werden. Manuel Neuer muss sich hier jedoch unter Umständen anderen Grundsätzen unterziehen: Der Arbeitgeber, also FC Bayern, könnte unter Umständen einzelne Sportarten ausschließen, die nach Maßgabe des Arbeitgebers zu gefährlich sind. Dies gilt wohlgemerkt nur für Profi-Sportler und andere Personen in höchsten Positionen in Unternehmen. Bei anderen Arbeitnehmern würde dies wohl ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG)


Fazit: Der Arbeitgeber kann Sport im Normalfall nicht verbieten, auch wenn der Sport gefährlich anmutet

Der Arbeitgeber kann Vorgaben zum Sport und Skifahren nur in einem sehr begrenzten Umfang machen. Dies gilt auch nur für eine begrenzte Personengruppe. Allerdings kann, wenn der Arbeitnehmer den Unfall in einem besonders hohen Maße selbst verschuldet, der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlung entbunden werden. Deshalb gilt: Sport ist zwar kein Mord, sollte aber im Arbeitsleben mit Bedacht ausgeführt werden.

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